Page 21 - Bau Aktuell - August 2018
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Hans-Joachim Berg ist am 7. Juni 2018 im Alter von 69 Jahren verstorben. Die Beerdigung fand am 4. Juli 2018 in der Christuskirche in Wahlstedt statt.
Wir bewahren dem Verstorbenen ein ehrendes Andenken und sprechen seiner Ehefrau und den Familienangehörigen unsere aufrichtige Anteilnahme aus.
Die Firma Berg – Hinrichs Brunnenbau GmbH mit Sitz in Fahrenkrug hatte Brunnenbauermeister Hans-Joachim Berg 1976 gegründet und 2011 an seinen Schwiegersohn Hauke Hinrichs übergeben. Bereits seit November 1977 ist der Betrieb Innungsmitglied.
Hans-Joachim Berg war von September 2007 bis Oktober 2014 Obermeister der Landesinnung des Brunnenbauer-Handwerks Schleswig-Holstein sowie in di- versen Gremien tätig. Aus persönlichen Gründen hat Hans-Joachim Berg sein Amt als Obermeister 2014 abgegeben, gehörte weiterhin als kooptiertes Mitglied dem Vorstand an und engagierte sich als Beauftragter der Landesinnung für alle technischen Fragen in der Bundesfachgruppe Brunnenbau, Spezialtiefbau und Geotechnik im ZDB und bei der Zertifizierung Bau GmbH in Berlin.
  Gesetz zur Musterfeststellungsklage
FACHTHEMEN RECHT
wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind und sich insgesamt mindestens 50 Ver- braucher dem Verfahren anschließen.
Das Gesetz sieht keinen gleichwertigen Ver- fahrenszugang für Unternehmer vor. Das Handwerk hatte gefordert, dass auch Un- ternehmer Zugang zur Musterfeststellungs- klage erhalten. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmer, die einen Individualprozess führen, das Verfahren aussetzen und das Er- gebnis der Musterfeststellungsklage abwar- ten können.
Verbraucher sollen sich ohne weitere gericht- liche Prüfung einer Musterfeststellungs- klage anschließen können, der beitretende Verbraucher muss lediglich eine Anspruchs- höhe formulieren. Diese Ergänzung ist nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass sich nur Verbraucher mit plausiblen Ansprüchen dem Verfahren anschließen können und der Kläger in der Lage ist, einzuschätzen, mit welcher realistischen Gesamtanspruchshö- he er konfrontiert ist.
Anders als angekündigt umfasst das Gesetz zudem kein Verbot für Abmahnungen für Verstöße gegen Datenschutzrecht. Dies soll in einem eigenständigen Gesetzgebungsver- fahren folgen.    BA
  Der deutsche Bundestag hat in seiner Sit- zung vom 14. Juni 2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilrechtlichen Musterfest-
stellungsklage in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.
Anlass für die Initiative ist nicht zuletzt die unbefriedigende Situation, dass infolge rechtswidriger Massengeschäfte zwar eine Vielzahl von Personen geschädigt ist, beim Einzelnen jedoch häufig nur ein sehr gerin- ger Schaden entsteht. Für den Einzelnen lohnt es sich wirtschaftlich nicht, den gerin- gen Schaden individuell einzuklagen.
Mit Hilfe der Musterfeststellungsklage sol- len die rechtlichen Fragen, die eine Vielzahl
von Fällen betreffen, nicht mehr in jedem Einzelfall, sondern stellvertretend in einem Musterverfahren geklärt werden. Musterver- fahren sind nicht neu im deutschen Recht, sondern werden bereits seit mehreren Jahren im Kapitalanlegerrecht erfolgreich durchgeführt.
Bewertung
Die Musterfeststellungsklage gilt nur für Streitigkeiten gilt, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, kann nur von qualifizierten Ver- bänden erhoben und durchgeführt werden darf, die sich insbesondere nicht über Kla- gen, Abmahnungen und sonstige Rechtsver- folgungen finanzieren, ist nur zulässig ist,
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     BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  August 2018
Foto: Peter von Bechen / pixelio.de














































































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