Page 21 - Bau Aktuell - Dezember 2017
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TARIFE
Mindestlöhnen
zugestimmt
Nach intensiven internen Diskussionen haben die Mitglieder des Baugewerbever- bandes Schleswig-Holstein der Erhöhung der Mindestlöhne für das Bauhauptge- werbe mehrheitlich zugestimmt und die Entscheidung dem federführenden Tarif- partner, den Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), kundgetan.
Die Mindestlöhne 1 und 2 werden in jeweils zwei Schritten ansteigen, die Laufzeit hier- für beträgt 24 Monate und endet am 31. De- zember 2019. Der Mindestlohn 1 (Ost und West) wird jährlich um rund vier Prozent erhöht. Ab 1. Januar 2018 steigt er von 11,30 Euro auf 11,75 Euro; ab 1. März 2019 von 11,75 Euro auf 12,20 Euro. Der Mindestlohn 2 (West) wird jährlich um rund 1,7 Prozent erhöht. Ab 1. Januar 2018 steigt er von 14,70 Euro auf 14,95 Euro; ab 1. März 2019 von 14,95 Euro auf 15,20 Euro. Der Mindestlohn 2 (Berlin) wird jährlich um rund 1,7 Prozent erhöht. Ab 1. Januar 2018 steigt er von 14,55 Euro auf 14,80 Euro; ab 1. März 2019 von 14,80 Euro auf 15,05 Euro.
Der Mindestlohn 1 gilt bundesweit für Hel- fertätigkeiten auf dem Bau. Der Mindest- lohn 2 wird für Facharbeiter gezahlt. Die Erhöhung des Mindestlohns trägt der guten Baukonjunktur Rechnung und stärkt zu- gleich die Attraktivität der Baubranche für Nachwuchskräfte. Sie soll auch die Wettbe- werbsfähigkeit deutscher Bauunternehmen gegenüber europäischen Mitbewerbern si- chern.
Da der Bau-Mindestlohn von der Bundes- regierung für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er ebenfalls für nicht tarifge- bundene Unternehmen und für aus dem Ausland entsandte Arbeiter. Die Allgemein- verbindlichkeit gilt noch bis Jahresende und muss dann erneut erklärt werden.
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SOZIALVERSICHERUNGS- RECHT
Rechengrößen-
verordnung 2018
Das Bundeskabinett hat die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozi- alversicherung für 2018 beschlossen.
Die Verordnung aktualisiert die Rechen- größen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2016 orientieren. Die Rechengrößen sind u. a. für die gesetzliche Rentenversicherung, für die gesetzliche Kranken- und Pflegever- sicherung sowie für die Arbeitsförderung von Bedeutung. Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit- nehmer/Angestellten, die durch das Sta- tistische Bundesamt ermittelt werden, zu- rückgegriffen. Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (sog. Lohnzuwachsrate) betrug 2016 bundeseinheitlich 2,42 %. Bei nach neuen und alten Bundesländern getrennter Betrachtung, betrug die Lohnzuwachsrate 2,33 % in den alten Bundesländern und 3,11 % in den neuen Bundesländern.
Gemäß der Verordnung steigen die Bei- tragsbemessungsgrenzen im Jahr 2018 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever- sicherung von monatlich 4.350 € auf 4.425 € (+1,7 %), in der Renten- und Arbeitslo- senversicherung von monatlich 6.350 € auf 6.500 € (+2,3 %) im Westen und von monat- lich 5.700 € auf 5.800 € (+1,7 %) im Osten.
Eine Übersicht über die maßgebenden Re- chengrößen wurde von der Bundesvereini- gung der Deutschen Arbeitgeberverbän- de tabellarisch zusammengestellt (siehe Rundschreiben vom 04.10.2017, BGV 17/014 im Mitgliederservice auf www.bau-sh.de).
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BAU & WIRTSCHAFT NEWS SACHBEZÜGE
Voraussichtliche
Werte
Die maßgeblichen Werte für Sachbezüge für die Verpflegung werden sich vom 1. Januar 2018 an erhöhen. Die Voraussicht- lichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten 2018 stehen jetzt fest.
Die Werte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vom Arbeit- geber oder auf dessen Veranlassung von ei- nem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Die Sachbezugswerte werden jährlich an- hand der Entwicklung der Verbraucher- preise durch die Sozialversicherungs- entgeltverordnung (SvEV) angepasst. Die sozialversicherungsrechtlich amtlichen Sachbezugswerte sind auch steuerrecht- lich zwingend anzusetzen. Die Änderung der SvEV erfolgt durch das Bundesarbeits- ministerium, der Bundesrat muss dem zu- stimmen.
Danach gelten für alle Bundesländer fol- gende amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:
§ für ein Frühstück 1,73 Euro
§ für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils
3,23 Euro
Die Sachbezugswerte gelten für Mahlzei- ten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden.
Die Sachbezugswerte gelten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haus- haltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60,00 Euro nicht über- steigt.
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BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  Dezember 2017


































































































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