Page 21 - Bau Aktuell - Oktober 2018
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Das Bundeskabinett hat eine neue Dienst- wagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im „Gesetz zur Ver-
meidung von Steuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (bisher Jahressteuergesetz 2018) beschlossen.
Für privat genutzte Dienstwagen, die als Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge an- geschafft oder geleast werden, gibt es bald eine interessante steuerliche Förderung (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz-E). Bei der pauschalen sog. 1 %-Regelung ist die Privatnutzung mit monatlich 1 % vom Brut- tolistenpreis (im Zeitpunkt der Erstzulas- sung zuzüglich Sonder-Ausstattung) zu ver- steuern. Nach der Neuregelung wird für die private Nutzung lediglich 1 % vom halbierten Bruttolistenpreis angesetzt.
Wird die private Nutzung mittels eines Fahr- tenbuchs nachgewiesen, sind die Aufwen- dungen für die Anschaffung des Fahrzeuges nur zur Hälfte anzusetzen. Entsprechend
Umweltfreundliche Lkw – Förderung
Das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) hat das Förderprogramm „Energieeffi- ziente und/oder CO2-arme schwere Nutz-
fahrzeuge“ (EEN) gestartet, um die negati- ven Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf Umwelt und Klima zu reduzieren. Zu diesem Zweck gewährt der Bund Zuschüsse zur Förde- rung der Anschaffung von schweren Nutz- fahrzeugen mit energieeffizienten und/oder CO2-armen Antriebstechnologien in Unter- nehmen des Güterkraftverkehrs. Allein im Jahr 2018 stehen 10 Mio. € für das Förder- programm zur Verfügung. Das Förderpro- gramm ist zunächst bis zum Ende des Jah- res 2020 befristet.
Eine Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Förderantrag vor Eingehen einer verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung des Fahrzeuges (verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags oder des Ge- brauchsüberlassungsvertrags) gestellt wur- de. Die konkreten und weitere Ausführungen zum Förderprogramm: www.bag.bund.de – Förderprogramme–EEN.  BA
gilt bei geleasten Fahrzeugen, dass die Lea- singkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.
Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybri- delektrofahrzeuge, die ab 1. Januar 2019 und bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder ge- least werden (auf das Datum der Bestellung kommt es nicht an).
Bei Anschaffung oder Leasing eines E- Dienstwagens vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021 gilt lediglich der derzeitige Nachteilsausgleich in Form der Minderung des Listenpreises um die da- rin enthaltenen Kosten des Batteriesystems, gestaffelt nach Anschaffungsjahr (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz-E).
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     BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  Oktober 2018
Foto: Kurt F. Domnik / pixelio.de
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