Page 36 - Bau Aktuell - Mai 2020
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 Schützen Sie sich und andere
Impfung gegen Masern für Handwerker
Zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen der Medizin gehören Impfungen. Wer an bestimmten öffentlichen Aufträgen teilhaben will oder Verstetigung sucht, der muss sich an die folgenden Maßnahmen halten. Es werden einige Impfungen empfohlen oder sind sogar unter be- stimmten Umständen verpflichtend.
Masernschutzgesetz am 1.3.2020 in Kraft getreten
Die neuen Regelungen zum Masernschutz wurden in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) integriert (§ 20 IfSG). Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ers- ten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständi- gen Impfkommission empfohlenen Masern- Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeper- son muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemein- schaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Leh- rer, Tagespflegepersonen und medizini- sches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wo- chen nach Aufnahme in eine Gemeinschafts- unterkunft aufweisen.
Auswirkungen auf Handwerksbetriebe
Die Impfpflicht ist auch für Baubetriebe rele- vant, weil § 20 Abs. 3 Nr. 3 IfSG alle Personen erfasst, die in bestimmten Einrichtungen „tä- tig sind“.
Nach der Gesetzesbegründung zielt das Ge- setz auf Personen ab, die für längere Dauer und nicht nur vorrübergehend, in welcher Funktion auch immer, in der Einrichtung tätig sind. Beispielsweise Pflegepersonal, Haus- meister, Küchenpersonal, aber auch ehren- amtlich Tätige und Praktikanten.
In der Regel werden deshalb Lieferanten und Handwerker nicht erfasst. Aber bei längeren Baumaßnahmen (z.B. mehrere Wochen) ist damit zu rechnen, dass die Lei- tung der Einrichtung vor Baubeginn oder schon im Vergabeverfahren der Auftragge- ber den Nachweis verlangt. Eine Kommune in Schleswig-Holstein hat bereits präventiv die bekannten Betriebe aufgefordert, eine Bestätigung im Sinne des Masernschutzes vorzuhalten.
Die Verpflichtung zu dem Nachweis beruht auf einer gesetzlichen Bestimmung, die unabhängig von dem konkreten Bauvertrag zu beachten ist. Es ist deshalb ratsam, den Nachweis für die Mitarbeiter führen zu kön- nen, auch wenn dies in den Vergabebedin- gungen nicht erwähnt wird.
Erfasst werden insbesondere folgende Ein- richtungen:
 Krankenhäuser,
 Einrichtungen für ambulantes Operie-
ren,
 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
tungen, in denen eine den Krankenhäu- sern vergleichbare medizinische Versor- gung erfolgt,
 Dialyseeinrichtungen,
 Tageskliniken,
 Entbindungseinrichtungen,
 Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
 Praxen sonstiger humanmedizinischer
Heilberufe (wie Apotheker, Ergothera- peut, Hebammen/Entbindungspfleger, Logopäden, Physiotherapeuten, Podolo- gen) und
 Einrichtungen des öffentlichen Gesund- heitsdienstes, in denen medizinische Un- tersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchge- führt werden.
Der Nachweis muss geführt werden von Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.
Die betroffenen Personen müssen der Lei- tung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (§ 20 Abs. 9 IfSG):
1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Ma- sern besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vor- liegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kont- raindikation nicht geimpft werden kön- nen, oder
3. eine Bestätigung einer staatlichen Stel- le oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
 Autor
RA Ralf Schneider Geschäftsführer r.schneider@bau-sh.de
   Foto: Pat Scheidemann
Adobe Stock Bild


































































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