Page 11 - Bau Aktuell - Februar 2020
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 Neuregelungen in der Landesbauordnung im Überblick
1. Erleichterung der Aufstockung und des Dachgeschossausbaus zur Schaffung von Wohnraum, indem
a) im Abstandflächenrecht (§ 6 Absatz 9 und 10 LBO) sowie bei der Pflicht zur Nach-
rüstung von Aufzügen (§ 40 Absatz 4 Satz 1 LBO) Ausnahmen vorgesehen und
b) damit einhergehende Abweichungen zur Vermeidung von unzumutbaren Kosten- steigerungen generell privilegiert werden (§ 71 Absatz 1 Satz 2 LBO), dies unter
Wahrung der Standsicherheit und des Brandschutzes.
2. ErleichterungdesHolzbausunterdenVoraussetzungeneinerindenGremienderBau-
ministerkonferenz zu erarbeitenden Holzbaurichtlinie (§ 27 Absatz 2 Satz 5 und 6 LBO).
3. Reduzierung der Mindestfläche für Abstellräume in kleinen Wohnungen (unter 50 m2 nutzbarer Grundfläche) auf 3,5 m2 (bisher 6 m2; § 49 Absatz 2 Satz 1 LBO); für
Wohnungen über 50 m2 bleibt es bei 6 m2 Abstellraum,
4. Erweiterung der Möglichkeiten des Bauens ohne Baugenehmigung. Der Geltungs-
bereich der Genehmigungsfreistellung (§ 68 Absatz 1 Satz 1 LBO) wird um die Gebäudeklassen 4 und 5 erweitert. Damit können in Gebieten mit qualifiziertem Bebauungsplan Gebäude bis zur Hochhausgrenze auch ohne Baugenehmigung er- richtet werden, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans ent- spricht und die Erschließung gesichert ist.
5. EinführungderTypengenehmigung(§73aLBO).DanachkannfürGebäude,dieinder- selben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde generell bestätigt werden, dass die Konstruktion die bauord- nungsrechtlichen Anforderungen einhält. Das Bauordnungsrecht ist dann, was den Umfang der Typengenehmigung angeht, nicht mehr in jedem Einzelfall zu prüfen.
6. Klarstellung, dass die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verfah- rensfrei gestellt wird (§ 63 Absatz 1 Nr. 15 Buchst. B LBO).
7. Anpassung des Bauproduktenrechts an das EU-Recht.
 Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Erik Preuß Leiter HBZ Nord preuss@hbz-nord.de
    BAU AKTUELL 1 2020 / Baugewerbeverband Schleswig-Holstein
  Spürbare Erleichterungen im Baubereich
Gesetzesänderungen treten mit Änderung der LBO in Kraft
Mit Gesetz vom 1. Oktober 2019 wurde die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) geändert. Am 25. Oktober sind die Änderungen in Kraft getreten. Die Novelle schafft die Voraussetzungen, zusätzlichen Wohnraum unter erleichterten Bedingun- gen zu schaffen, ohne das Sicherheitsni- veau zu reduzieren.
Mit der Novellierung der Landesbauord- nung werden der Dachgeschossaus- "bau und die Aufstockung von Gebäuden
im Bestand erleichtert. In der Nachver- dichtung sehen wir gerade im städtischen Wohnungsbau ein nicht unerhebliches Po- tenzial. Deshalb ist dies eine gute und wich- tige Erleichterung“, erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote.
In diesem Zusammenhang wurden in der Landesbauordnung wichtige Erleichterun- gen vorgenommen, die beispielsweise das Abstandflächenrecht, den Verzicht auf die
Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen oder die Größe der Abstellräume kleiner Woh- nungen betreffen.
Holz kommt als nachwachsendem Rohstoff eine immer größere Bedeutung zu. Sowohl bei mehrgeschossigen Neubauten als auch bei Aufstockungen und beim Dachgeschos- sausbauistdieHolzbauweiseaufgrundihrer Schnelligkeit, Flexibilität und Nachhaltigkeit die beste Wahl. Dies berücksichtigt nun auch die schleswig-holsteinische Landesbauord- nung und sorgt mit den aktuellen Änderun- gen für die längst überfällige Gleichberechti- gung der Holzbauweise. So dürfen brennbare Baustoffe (wie z.B. Holz) nun auch für hoch- feuerhemmende und feuerbeständige Bau- teile also z.B. tragende Außenwände in der Gebäudeklasse 4 bzw. 5 (bis zur Hochhaus- grenze max. 22 m oberste genutzte Geschoß- decke) eingesetzt werden. Dabei sind natür- lich sämtliche Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen der Technischen
Baubestimmungen einzuhalten. Ausgenom- men von dieser Regelung sind sogenannte Brandwände und Wände notwendiger Trep- penräume in der Gebäudeklasse 5.
Außerdem werden die Genehmigungs- verfahren beschleunigt: Um das serielle Bauen, also die Errichtung von Gebäuden gleicher Bauart, zu vereinfachen, wurde die Typengenehmigung eingeführt. Danach kann für Gebäude, die in derselben Ausfüh- rung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, durch die oberste Bauaufsichtsbe- hörde generell bestätigt werden, dass die Konstruktion die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhält. Typengenehmi- gungen können auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. Die Geltungsdauer der Typengenehmigung auf fünf Jahre begrenzt mit der Möglichkeit einer Verlängerung.
Typengenehmigungen anderer Länder kön- nen von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden. Die Typengenehmigung umfasst nur die typisierte Baukonstrukti- on. Deshalb muss darüber hinaus in jedem Einzelfall eine grundstücksbezogene Bau- genehmigung für eingeholt werden, sofern das Vorhaben nicht von der Genehmigungs- freistellung nach § 68 erfasst ist.
Der schnellste Weg, um Baurecht zu erlan- gen, ist nach wie vor die Genehmigungsfrei- stellung, das heißt das Bauen ohne Bauge- nehmigung nach den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans. Um dieses In- strument zu stärken, wurde dessen Geltungs- bereich bis zur Hochhausgrenze erweitert.
Mit diesen Maßnahmen soll das Bauen ver- einfacht, Prozesse beschleunigt und neue Möglichkeiten eröffnet werden, um zusätz- lichen Wohnraum zu schaffen.
   Foto: Pat Scheidemann

































































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