Page 20 - Bau Aktuell - Februar 2020
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   BAU AKTUELL 1 2020 / Baugewerbeverband Schleswig-Holstein
  PANTAENIUS EXPERTENFORUM BAU
Der Feuer-Regress, das unterschätzte Risiko
Im Rahmen des PANTAENIUS EXPERTEN- FORUMS BAU informiert der folgende Über- blick über die Thematik des Feuerscha- denregresses gegen Bauunternehmen und dessen Rechtswirkung.
Wenn ein Bauunternehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe einen Brandschaden fahrlässig verursacht hat, wodurch die ge- samte bis dahin erbrachte Bauleistung oder Teile davon vernichtet werden, so leistet der Rohbau-Feuerversicherer dem Bauherrn zwar vollen Schadenersatz, nimmt aber den verantwortlichen Bauunternehmer in Re- gress. Inwieweit dessen Betriebshaftpflicht- versicherung dem Rückgriff des Feuerver- sicherers Stand halten kann bzw. überhaupt hieraus Deckung erfährt, kann im Voraus nicht gesagt werden.
Exkurs: „Gefahrtragung (Leistungsgefahr)“ und „Vergütung (Preisgefahr)“ nach BGB und VOB/B
Der Bauunternehmer trägt gemäß § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Abnahme durch den Besteller die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs seiner Bau-
leistung. In solchen Fällen ist er verpflichtet, seine Bauleistung erneut herzustellen oder zu sanieren, ohne dass er hierfür einen zu- sätzlichen Werklohn vom Besteller verlan- gen kann.
In Verträgen, denen die VOB/B zugrunde liegen, verlagert § 7 VOB/B das Risiko der Beschädigung/Zerstörung der erbrachten Bauleistung vor der Abnahme durch höhe- re Gewalt, Krieg, Aufruhr oder objektiv un- abwendbare Umstände, auf den Besteller, wodurch der Bauunternehmer seinen Ver- gütungsanspruch behält.
Gefahrtragung nach VOB-Regelung
Da beim Bauvertrag (Werkvertrag) ein Er- folg geschuldet wird, findet hier § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Anwendung, weshalb der Auftrag- nehmer, solange die versprochene Leistung als solche überhaupt möglich ist, auch ohne Verschulden zur Neuherstellung verpflich- tet bleibt. Das gilt bis zur Abnahme.
Nach den VOB/B, § 12 Abs. 6 VOB/B, ist die Ab- nahme der Leistung der entscheidende Zeit- punkt, in dem die Gefahr auf den Auftraggeber
übergeht. Bis dahin geht auch die Vergütungs- gefahr zu Lasten des Auftragnehmers.
Für den vorzeitigen Gefahrübergang nach § 7 VOB/B spielt eine Rolle, dass der Auftrag- geber oder Auftragnehmer wegen der damit verbundenen Risiken die Bauleistungsver- sicherung abschließen sollte. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen sowie der Vielseitigkeit von Klauseln und Bedin- gungen zur Bauleistungsversicherung ist es dringend erforderlich, sowohl die Auftragge- ber- als auch die Auftragnehmerinteressen zu berücksichtigen.
Die ABN-Bauleistungsversicherung
Unabhängig von der Gültigkeit von VOB/B oder BGB, bilden die ABN (Allgemeine Be- dingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber) als Vertragsgrundlage sowohl die Absicherung des Unternehmer-, als auch des Auftraggeberrisikos ab.
Je nach Bedarf/Interesse kann der Versiche- rungsschutz durch den Einschluss zwingend erforderlicher Klauseln, wie z.B. „Feuer“, „er- weiterte Nachhaftung“, „Sachen im Gefahren-
   Quelle: Pantaenius















































































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