Page 18 - Bau Aktuell - November 2021
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 PANTAENIUS EXPERTENFORUM BAU
   Information zu Kautionsversicherungen
Dieser Überblick informiert über die The- matik der Kautionsversicherung sowie Mängelhaftungs- und Vertragserfüllungs- bürgschaften.
Viele Bauaufträge haben die Besonder- heit, dass Bürgschaften gestellt werden müssen, sei es vor Auftragsbeginn (z.B. Vertragserfüllungsbürgschaft) oder nach Fertigstellung des Auftrags (z.B. Mängel- haftungsbürgschaft). Diese vertragliche Verpflichtung wird oft im Eifer des Gefechts als letzter Punkt des Bauvertrages gesehen und man gelangt in Zeitdruck, eine entspre- chende Vereinbarung vorzulegen.
Kautionsversicherer als Bürgschaftsgeber
Die zu stellende Sicherheitsleistung, der sogenannte Sicherheitseinbehalt, soll den Bauherrn vor Verlusten schützen. Der § 17 VOB/B beschreibt die Richtlinien zu der Thematik. Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung von Geld aber auch durch eine Bürgschaft geleistet werden. Der Bürge, z.B. als Kreditinstitut oder Kreditver- sicherer, muss vom Auftraggeber als taug- lich anerkannt sein.
Kreditversicherer benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulassung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) und werden auch von dieser in ihrer Tätigkeit überwacht.
Bei der Kautionsversicherung handelt es sich um eine Form der Kreditversicherung. Der Versicherer übernimmt für den Versi- cherungsnehmer, je nach Vertragsgestal- tung, Bürgschaften, Garantien oder sonsti- ge Haftungserklärungen.
Hierüber kann also ein Bauunternehmer die dem Auftraggeber vertraglich geschuldeten Ansprüche in Form einer Bürgschaft absi- chern lassen.
Mängelhaftungsbürgschaft
Die Mängelhaftungsbürgschaft, oft auch noch als „Gewährleistungsbürgschaft“ be- zeichnet, dient der Absicherung von Män- gelansprüchen des Auftraggebers nach der Abnahme der Werkleistung.
Der Unternehmer kann hierüber den, zum Zwecke der Sicherung vor Mängeln oder unsachgemäßer Ausführung der verein- barten Leistung, einbehaltenen Betrag von üblicherweise 3-5% der Auftragssumme durch eine Bürgschaftsurkunde beim Auf- traggeber ablösen und die Auszahlung des
gesamten Rechnungsbetrags verlangen. Der Sicherheitseinbehalt fällt somit weg.
Sicherheiten für die Mängelhaftung müs- sen ausdrücklich vertraglich vereinbart sein und können nur dann verlangt werden, da die Bürgschaft streng akzessorisch dem Werkvertrag folgt.
Durch eine unbefristete Mängelhaftungs- bürgschaft wird die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen nicht beeinträchtigt. Je nach Vertragsgrundlage liegt diese bei 4 Jahren (§ 13 Nr. 4 VOB/B) oder 5 Jahren (§ 634a BGB). Die rechtliche Grundlage für den Werkvertrag ergibt sich aus §§ 631 ff. BGB. Zu beachten gilt auch der § 17 Absatz 8 Nr. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Män- gelansprüche nach zwei Jahren zurück zu geben hat, sofern kein anderer Rückgabe- zeitpunkt vereinbart worden ist.
Vertragserfüllungsbürgschaft
Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert während des Leistungszeitraums bis zur Verjährung der Mängelansprüche sämtli- che aus dem geschlossenen Werkvertrag resultierende Verpflichtungen des Auftrag- nehmers gegenüber seinem Auftraggeber
    BAU AKTUELL 4 2021 / Die Bauwirtschaft im Norden















































































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