Page 18 - Bau Aktuell - Dezember 2017
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NEWS RECHT BAULEISTUNGEN
Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahresende
Bauunternehmen sollten insbesondere zum Jahresende regelmäßig überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche verjähren können. Für die Verjährung von Vergütungsan- sprüchen aus Bauleistungen gilt Folgendes: Die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten An- sprüche entstanden sind. Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger, ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeit- punkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist.
Sofern Grundlage des Vertrages das BGB-Werkvertragsrecht ist, wird die Vergütung mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Sollte vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart sein, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2016). Die Frist verlängert sich auf höchs- tens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
Mit Ablauf des Jahres 2017 verjähren damit Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2014 fällig geworden sind. Eine Unter- scheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleu- ten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführ- ten einheitlichen dreijährigen Verjährungsfrist nicht getroffen werden.
Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen, kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen ge- hemmt werden. Gehemmt werden kann die Verjährung z. B. durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), also beispielsweise durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheides, Streit- verkündung oder die Einleitung eines selbständigen Beweis- verfahrens. Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Ver- jährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungs- frist also um den Hemmungszeitraum verlängert (vgl. § 209 BGB).
Zu einem Neubeginn der Verjährung, nicht zu einer bloßen Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners (Auftraggebers), § 212 BGB. Ein Anerkenntnis kann z. B. in einer Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung bestehen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein einfaches Mahnschreiben hat da- gegen keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist.
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GESCHLECHTERGLEICHHEIT
Transparenz von
Entgeltstrukturen
Am 6. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern soll das Gebot des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen.
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht zum einen ein individueller Aus- kunftsanspruch eines Arbeitnehmers zum Entgelt des jeweils anderen Geschlechts in einem Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten. Darüber hinaus wird eine Aufforderung zur Durchführung von Prüfverfahren hinsichtlich der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes im Unter- nehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sowie eine Berichtspflicht in lageberichtspflichtigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zu statistischen Angaben und die im Unternehmen durchgeführten Gleichstellungsmaßnahmen eingeführt.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat nun einen umfangreichen Leitfaden erarbeitet, der Betriebe bei der Umset- zung des Gesetzes unterstützen soll. Er enthält insbesondere zahlrei- che Erläuterungen sowie Mustertexte. Weitere Informationen gibt es in der Verbandsgeschäftsstelle.
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BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  Dezember 2017


































































































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