Page 18 - Bau Aktuell - April 2017
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NEWS BERLIN
REFORM DES BAUVERTRAGSRECHTS
Gesetzentwurf im Bundestag angenommen
Der Gesetzentwurf zur Einführung des gesetzlichen Bauvertragsrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch ist am 9. März 2017 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen worden. Im nächsten Schritt wird sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetzesentwurf be- fassen. Dies wird voraussichtlich am 31. März 2017 geschehen. Die neuen Regelungen sol- len zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Verfügungsverfahren vor, bei dem der Ver- fügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, nicht glaubhaft gemacht werden muss. Weiter sieht das Gesetz für die Nachtrags- vergütung vor, dass der Bauunternehmer bei der Berechnung von Abschlagszah- lungen 80% seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung ansetzen kann. Dieser Vergütungsanspruch soll künftig im einstweiligen Verfügungsver- fahren vor spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können.
2. 80% Vergütungsanspruch: Keine Umge- hungsmöglichkeit
Bislang sah der Gesetzentwurf vor, dass der Anspruch des Bauunternehmers auf Abschlagszahlungen in Höhe von 80% der im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung durch Verwendung der §§ 1 und 2 VOB/B ausgeschlossen werden kann. Wir hatten uns explizit gegen diese Umgehungsmöglichkeit ausgesprochen. In dem beschlossenen Entwurf wurde diese Umgehungsmöglichkeit gestrichen.
3. Reaktionspflicht des Bauherren
Auch unserer Forderung, eine Reaktions- pflicht des Bauherrn auf das vom Unter- nehmer unterbreitete Nachtragsangebot ins Gesetz aufzunehmen, wird nachge- kommen. Hier wird eine 30-Tages-Frist eingeführt.
4. Verbraucherbauverträge
Innerhalb des gesetzlichen Bauvertrags- rechts wird es ein eigenes Kapitel für Verbraucherbauverträge geben. Das sind nach der Neuregelung Verträge über den Neubau oder den erheblichen, einem Neubau gleichkommenden Umbau von Gebäuden. Es wird auch für diese Verträ- ge ein Widerrufsrecht des Verbrauchers geben. Zudem enthält der Gesetzesent- wurf Bestimmungen zur Baubeschrei- bungspflicht und zur Herausgabe insbe- sondere von Revisionsunterlagen.
Über die weiteren Details werden wir Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfah- rens unterrichten.
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Es wurden insbesondere folgende Regelungen beschlossen:
I. Kaufrecht: Aus- und Einbaukosten
Durch die Neuregelung in § 439 BGB sollen Bauunternehmer erstmals einen gesetzli- chen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Ein- baukosten im Falle der Lieferung mangel- haften Baumaterials erhalten. Die bisherige Gesetzeslage sieht einen solchen Anspruch nicht vor.
1.Kein Selbstvornahmerecht des Verkäu- fers
Zunächst sah der Gesetzentwurf vor, dass der Verkäufer mangelhaften Baumate- rials wählen kann, ob er den Aus- und Einbau selbst übernimmt. Wir hatten uns gegen ein solches Selbstvornahmerecht ausgesprochen und konnten die Strei- chung dieses Wahlrechts des Verkäufers erreichen.
2. Einbau und Anbringen
Positiv ist darüber hinaus, dass der Ver- käufer Ersatz für die Aus- und Einbaukos- ten nicht nur in den Fällen leisten muss, in denen der Bauunternehmer das man- gelhafte Material eingebaut hat. Vielmehr gilt der Anspruch auch in allen Fällen, in denen er das Material an eine andere Sache angebracht hat. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung erwei- tert.
3. AGB-Festigkeit
Die Frage, ob der Verkäufer die Haftung für die Aus- und Einbaukosten in Allge- meinen Geschäftsbedingungen abbedin- gen kann, war bis zuletzt umstritten. Die Koalitionsfraktionen sind übereingekom- men, dass die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausrei- chenden Schutz für die ausführenden Un- ternehmen bietet. Diese Rechtsprechung
des BGH überträgt in der Regel die Wer- tung des Gesetzgebers aus dem Verbrau- cherbereich, in dem eine Abbedingung der Aus- und Einbaukosten untersagt ist, in den unternehmerischen Geschäftsver- kehr. Damit dürfte der Ausschluss der Aus- und Einbaukosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers auch im unternehmerischen Geschäfts-
verkehr (der Bauunternehmer kauft Bau- material beim Baustoffhändler) regelmä- ßig unwirksam sein.
II. Gesetzliches Bauvertragsrecht
1. Verpflichtende Einrichtung von Baukam- mern
Die Koalitionsfraktionen haben sich da- rauf geeinigt, dass Baukammern bei den Landgerichten eingerichtet werden müssen. Hiermit kommt die Politik un- serer Forderung nach, dass es ein An- ordnungsrecht für Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen des Bauherrn nur dann geben darf, wenn die zusätzli- che Vergütung im Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann.
Der Gesetzentwurf sieht zur Durchset- zung dieser Ansprüche ein einstweiliges
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BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  April 2017
Foto: lichtkunst.73 / pixelio.de


































































































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