Page 20 - Bau Aktuell - Juni 2018
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Planungsverantwortung   Schlussrechnung
 1. Dem Werkunternehmer obliegt - jedenfalls im Rahmen ei- ner von ihm individualvertraglich übernommenen Ausfüh- rungs-, Werk- und Detailplanung für seinen Liefer- bzw. Leistungsumfang, aber auch im Rahmen seiner (allgemei- nen) Aufklärungspflichten (bereits als Bestandteil der in einem ersten Schritt zu prüfenden Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks) - eine Überprüfung von (gegebenenfalls auch detaillierten) Leistungsvorgaben des Auftraggebers, von allen behördlichen Vorgaben und auch von allen Vorgewerken bzw. bauseitigen Umständen, die auf die Funktionstauglichkeit des von ihm vertraglich über- nommenen Gewerks etwaig Einfluss haben können.
2. Soweit der Unternehmer sich zu einer ausreichenden Prü- fung selbst fachlich nicht in der Lage sieht, hat er sich den erforderlichen Sachverstand zu verschaffen, um die Anforderungen an eine für die (ihm erkennbaren) Zwecke des Auftraggebers taugliche Werkleistung zu klären - bei vertraglich übernommener Planungspflicht gegebenen- falls auch durch Beauftragung geeigneter Fachplaner oder entsprechend fachkundiger Spezialfirmen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017 - 22 U 41/17    BA
Werden Rohstoffe knapp?
Immer wieder geistert die Frage durch die Öffentlichkeit, ob Roh- stoffe zum Bauen knapp werden. In Bezug auf Sand und Kies sagt das Umweltministerium, dass in Schleswig-Holstein jährlich rund 17 Mio. Tonnen Sand und Kies abgebaut werden und die Versor- gung der schleswig-holsteinischen Bauwirtschaft mit heimischen Primärrohstoffen damit sichergestellt werden kann. „Das geologi- sche Potenzial an mineralischen Rohstoffen ist in absehbarer Zeit nicht erschöpft, jedoch wird die tatsächliche Gewinnbarkeit durch andere Nutzungsansprüche an den Raum und genehmigungs- rechtliche Restriktionen eingeschränkt“, so die Sprecherin.
Die mittel- bis langfristige Sicherstellung der Nutzungsfähigkeit oberflächennaher Rohstoffe unter Abwägung der unterschied- lichen Nutzungs- und Schutzansprüche ist eine landesplane- rische Aufgabe. Im Rahmen der Neuaufstellung der Regionalpläne findet derzeit eine Konfliktanalyse und Abwägung der unter- schiedlichen Interessen statt. Ziel ist es, durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen für den Rohstoffabbau eine dau- erhaft ausreichende Gewinnung von mineralischen Rohstoffen aus verbrauchernahen Gewinnungsstellen zu gewährleisten. Zudem heißt es „Verwertung vor Deponie“. Grundsätzlich geht man heute Wege zum Recycling von Baustoffen, die bei Abbruch- oder Um- baumaßnahmen entstehen, um einen Teil der nicht erneuerbaren Primärrohstoffe zu ersetzen und Deponiekapazitäten zu schonen. Die Materialien sollten aber nicht belastet sein und das Recycling muss wirtschaftlich sein. Das Thema Ressourceneffizienz gewinnt zurzeit immer mehr an Bedeutung.    BA
Die bloße Rüge des Auftraggebers, die Rechnung des Auftrag- nehmers sei nicht prüfbar, ist nicht ausreichend. Vielmehr müs- sen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - 12 U 82/17
BGB § 650g Abs. 4 Satz 2, 3; VOB/B §§ 14, 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3
Hinweise: Nur wenn der AG innerhalb der Rechnungsprüfungs- frist die mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung substantiiert rügt und die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnet, die nach der Auffassung des AG zu einer mangelnden Prüfbar- keit führen, kann dies die Fälligkeit der Restwerklohnforderung verhindern. Die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ist ne- ben der Abnahme seit Jahresbeginn nicht mehr nur für VOB/B- Bauverträge Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Das ge- setzliche Bauvertragsrecht regelt die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung nun auch für seit dem 1.1.2018 geschlossene BGB-Bauverträge (§ 650g Abs. 4 BGB). Nach der neuen gesetzli- chen Regelung gilt die Schlussrechnung als prüfbar, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang begründete Einwen- dungen gegen ihre Prüfbarkeit erhoben wurden. Für bis zum 31.12.2017 abgeschlossene BGB-Bauverträge genügt weiterhin alleine die Abnahme für die Fälligkeit der Vergütung.
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    BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  Juni 2018













































































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