Page 20 - Bau Aktuell - April 2018
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NEUES PROGRAMM
Betriebswirtschaft-
liche Beratung
Kleinen und mittelständi- schen Unter- nehmen, die sich von ihrem Steuerberater über die rei- ne steuerliche Beratung hi- naus auch in betriebswirt-
schaftlichen Fragen beraten lassen, kön- nen hierfür Zuschüsse des Bundes im Rahmen des Programms "Förderung un- ternehmerischen Know-hows" erhalten. Dies teilten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundes- amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass über die Bewilligung der Zu- schüsse entscheidet, dem Deutschen Steu- erberaterverband e.V. mit.
Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater wird grundsätzlich als för- derungsfähige Unternehmensberatung im Sinne der einschlägigen Förderricht- linien gewertet. Gefördert werden neben Bestandsunternehmern auch junge Un- ternehmen in der Gründungsphase sowie Unternehmen, die sich in einer wirtschaft- lichen Schie age be nden. Mittelstän- disch geprägte Unternehmen sehen in ihrem Steuerberater häu g ihren ersten Ansprechpartner und engsten Vertrauten in Sanierungsfragen. Sein Wissen und die Kenntnis der Unternehmensstrukturen ge- ben ihm die Möglichkeit, zielgerichtet Anre- gungen für die Entwicklung des Unterneh- mens zu geben.
Das Programm "Förderung unternehme- rischen Know-hows" bietet die nötige Un- terstützung, um quali zierte Beratungs- leistungen in Anspruch nehmen zu können. Aktuelle Informationen zur Förderung (An- tragsberechtigung, Förderhöhe, etc.)  n- den sich auf den Internetseiten des BAFA unter: www.bafa.de – Wirtschafts- und Mit- telstandsförderung - Beratung & Finanzie- rung.
BMF
Firmenwagen-
Nutzung
Zugunsten der Steuerp ichtigen hatte der Bundes nanzhof (BFH) seine Rechtspre- chung hinsichtlich der Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum auch privat genutz- ten Firmenwagen für einzelne Kfz-Kosten geändert. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung ein Ent- gelt, mindert dies den Wert des geldwer- ten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt steuerlich zuberücksichtigen,sondernauch(laufende) individuelle Kosten des Arbeitnehmers, z. B. Kraftstoffkosten, mindern bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung den geldwerten Vor- teil. Ein den Nutzungswert übersteigender Betrag führt aber weder zu negativem Ar- beitslohn noch zu Werbungskosten (Urteile vom 30. November 2016, Az.: VI R 2/15 und Az.: VI R 49/14).
Das Bundes nanzministerium (BMF) über- nahm diese Rechtsprechung und erläuterte sie anhand von Beispielen. Siehe Rund- schreiben-Nr. BGV 18-0033 vom 26.02.2018 im Mitgliederservice: www.bau-sh.de/mit- gliederservice/rundschreiben-meisterhaft
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FINANZEN
Kapital für kleine Betriebe
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen leiden oft an Liquiditätsproblemen, wenn sie Projekte vor nanzieren oder ihre Firma weiterentwickeln möchten. In Schleswig- Holstein werden jetzt von einem Mikro nan- zinstitut kleinere Darlehen unbürokratisch vergeben. Dahinter steht die Mikrokredit Schleswig-Holstein GmbH, ein of ziell akkre- ditiertes Mikro nanzinstitut im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Europäischen Sozialfonds. Weitere Informationen: http://www.mikrokredit-sh.de
BUNDESARBEITSGERICHT
Betriebliches
Eingliederungs-
management
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. (seit 01. Ja- nuar 2018: § 167 Abs. 2 SGB IX) haben Arbeitgeber ein betriebliches Eingliede- rungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. In diesen Fällen soll der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung – bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung – mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit klä- ren, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Ar- beitsunfähigkeit vorgebeugt werden und der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann.
Ziel des bEM ist somit die frühzeitige Klä- rung, ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauer- hafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu fördern. Dies gilt auch in Kleinbetrieben, das heißt in solchen Betrieben, die wegen geringer Beschäftigtenzahl vom Geltungs- bereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen sind und unabhängig vom Ablauf der kündigungsspezi schen Warte- zeit (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Mit dem vorliegenden Urteil (10 AZR 47/17 - vom 18. Oktober 2017) hat das Bundes- arbeitsgericht nun festgestellt, dass die Durchführung eines bEM im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. keine formelle oder unmittelbare materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung oder ei- ner anderen Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber ist. Dies gilt auch dann, wenn die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zu- sammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen.
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    BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  April 2018





































































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