Page 31 - Bau Aktuell - Februar 2019
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  JAHRESAUFTAKT KONJUNKTUR LANDESPOLITIK VERBAND FACHBEREICH
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  Datum
Ort
TERMINE & SEMINARE
Thema
      Neumünster
Gesellenschulung: Auf dem Weg zum Polier – Teil 1
     Büdelsdorf
Training für bereits erfahrene Führungskräfte Teil 2
     Stolpe
Fachgerechter Bau von Holzterrassen und Balkonen mit dem Holzbauzentrum Nord
     Neu-Ulm
63. Betontage Innovation in Beton - zahlreiche Vorträge auf 13 Podien
     Frankfurt
Jungunternehmertagung 2019
     Neumünster
Steildach – Sanierung im Bestandsbau & Flachdächer in Holzbauweise – unbelüftet und schadensfrei
     Idstedt
Steildach trifft Flachdach - rund um die Gaube
     Neumünster
Grundlagen Holzrahmenbau für Planer mit dem Holzbauzentrum Nord
     Neumünster
Neuerungen Normen: Abdichtungen nach DIN 18533, -31 und -34 sowie Drännorm DIN 4095
     Reinbek b. Hamburg
Beton-Seminar "Aktuelle Betontechnik"
     Neumünster
Bauphysik im Holzbau bis ins Detail
     Neumünster
7. Schleswig-Holsteinischer Holzbautag
     Neumünster
Frühjahrssitzung der Landesfachgruppe Zimmerer
    BAU AKTUELL 1 2019 / Baugewerbeverband Schleswig-Holstein
  Bundesarbeitsgericht. Verzugspauschale
70. Deutsche Brunnenbauertage
Vom 28. Februar bis 1. März 2019 finden die 70. Deutschen Brunnenbauertage in Schro- benhausen statt.
B
Programm,
Anmelde- und Ausstellerunterlagen: www.brunnenbauertage.de www.gwe-gruppe.de
    Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer kei- nen Anspruch auf Zahlung einer Verzugs- pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
Durch das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" vom 22. Juli 2014 wurde die Vorschrift des
§ 288 Abs. 5 BGB neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Hiernach hat der Gläubiger einer Entgeltfortzahlung bei Ver- zug des Schuldners, wenn dieser kein Ver- braucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforde- rung um eine Abschlagszahlung oder sons- tige Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kos- ten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt unabhängig davon, ob ein tatsächlicher
14. Februar 2019
15. Februar 2019
18. Februar 2019 19.-21. Februar 2019 19.-21. Februar 2019 21. Februar 2019
28. Februar 2019 4. März 2019
11. März 2019 12. März 2019 18. März 2019
2. April 2019
5. April 2019
Weitere Informationen zu allen Terminen finden Sie im Internet:
Schaden entstanden ist. Für Arbeitgeber bestand daher seit Einführung dieser Vor- schrift das Risiko, dass - selbst wenn sie die Vergütung auch nur um ein oder zwei Tage verspätet zahlen, sofern ein fester Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt worden ist - der Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Ver- zugspauschale entsteht.
Das Bundesarbeitsgericht stellt in der vor- liegenden Entscheidung nun fest, dass die speziellere arbeitsrechtliche Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG den Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließt. Bei einem Verzug des Ar- beitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer somit keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Urteil - 8 AZR 26/18 - vom 25. September 2018
  BA
                Einige Seminare werden mit Punkten im Meisterhaftsystem angerechnet; sie sind entsprechend gekennzeichnet.
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  Foto:ZDB











































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