Page 28 - Bau Aktuell - Februar 2019
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   BAU AKTUELL 1 2019 / Baugewerbeverband Schleswig-Holstein
 ZUGFeRD-Format für elektronische Rechnungen
Der BVBS hat Empfehlungen herausge- geben, worauf Unternehmen, die elektro- nische Rechnungen im ZUGFeRD-Format versenden wollen, achten sollten. Die eRechnungs-Verordnung des Bundesinnen- ministeriums sieht ab Nov. 2020 eine Pflicht zur elektronischen Rechnung für alle Auf- tragnehmer des Bundes vor.
Neben dem Format XRechnung können die Unternehmen zum Übermitteln ihrer elektronischen Rechnung auch das
ZUGFeRD-Format verwenden, das im Rah- men eines Forschungsprojektes entwickelt wurde und sich in Deutschland und anderen europäischen Ländern bereits verbreitet hat. ZUGFeRD hat gegenüber XRechnung, das ein ausschließlich maschinenlesbares Format (XML) darstellt, den Vorteil, dass es sich um ein "hybrides" Format handelt, das die Rechnungsdaten als Bild zur Verfügung stellt (PDF) und zusätzlich als strukturierte Daten (XML) zum direkten Einlesen in die Buchhaltung.
Eine ZUGFeRD-Rechnung lässt sich also auch mit menschlichem Auge lesen. Die-
sen Vorteil schätzen gerade Unternehmen, die ihre Rechnungen elektronisch an alle Kunden versenden wollen, dabei aber auch an die Handhabung bei ihren Privatkunden denken müssen.
Die ZUGFeRD-Rechnung kann also von Privatkunden als PDF (Rechnungsbild) empfangen werden, während Unterneh- menskunden eher die XML-Daten der ZUGFeRD-Rechnung nutzen, um die Rech- nungsdaten direkt in die Buchhaltung ein- lesen zu können. Damit es beim Einlesen
und Weiterverarbeiten der XML-Daten beim Empfänger keine Probleme gibt (fehlende Lesbarkeit einzelner Datenfelder), haben die im Bundesverband Bausoftware (BVBS) zusammengeschlossenen Software-Un- ternehmen, die das ZUGFeRD-Format für elektronische Rechnungen anbieten, eine Implementierungsempfehlung herausge- geben.
Diese Empfehlung erhalten Sie in Ihrer Ver- bandsgeschäftsstelle.
 BA
    Vollständige Anschrift in einer Rechnung
Eine Rechnung muss die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leis- tungsempfängers enthalten § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) . Nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt nur eine vollständige und richtige Rechnung den Leistungsempfän- ger zum Vorsteuerabzug. Bisher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf die Rech- nungspflichtangabe "vollständige Anschrift" die Auffassung vertreten, dass der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift auch seine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben muss (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015, Az.: V R 23/14).
GoBD:
Aktualisierter
Leitfaden
D
Praxisleitfaden ein neues Kapitel zur Ver- fahrensdokumentation und zum Internen Kontrollsystem (IKS) hinzugefügt. Auch vier Jahre nach Veröffentlichung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeich- nungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind in der Praxis große Unsicherheiten bei der Einhal- tung der GoBD und bei der Erstellung einer Verfahrensdokumentation festzustellen. Das neue Kapitel dient als Orientierungshilfe für Betriebe und deren steuerliche Berater.
BA
 Nunmehr hat der BFH seine Rechtspre- chung geändert (Urteil vom 21. Juni 2018, Az.: V R 25/15, V R 28/16, siehe auch
Rundschreiben ST 075/2018 vom 2. August 2018) und entschieden, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht vor- aussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkei- ten des leistenden Unternehmers unter der in der Rechnung genannten Anschrift aus- geübt werden, vorausgesetzt, er ist unter dieser Anschrift erreichbar.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Sch- reiben vom 7. Dezember 2018 (Anlage) die
Auffassung des BFH übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert. Den Anforderungen des§14Abs.4S.1Nr.1UStGgenügtjede Art von Anschrift (auch eine c/o-Adresse, ein Postfach oder eine Großkundenadres- se), solange der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Das gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
BA
ie Arbeitsgemeinschaft für wirtschaft-
liche Verwaltung e.V. (AWV) hat ihrem
   Foto: Tim Reckmann / pixelio.de






































































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