Page 12 - Bau Aktuell - Mai 2020
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 CORONA-SPEZIAL KONJUNKTUR PARTNER RESTART DER WIRTSCHAFT BETRIEBE
   Baubetrieb aufrechterhalten trotz Corona
Hygiene-Vorschriften und Quarantäne: Regeln beachten
Auf Baustellen und in den Baubetrieben darf weitergearbeitet werden, allerdings sind hier- für einige Regeln zu beachten. Die BG Bau hat verschiedene Handlungshilfen und eigens an- gepasste Gefährdungsbeurteilungen zusam- mengestellt (www.bgbau.de/mitteilungen/). Auch das Ministerium für Soziales, Gesund- heit, Jugend, Familie und Senioren hat Emp- fehlungen für die Sicherheitsmaßnahmen für Baustellen herausgegeben, diese haben die Baugewerblichen Verbände auf ihrer Website veröffentlicht (www.bau-sh.de).
Es handelt sich dabei vor allem um Ausfüh- rungen zu der Fragen der Ansteckung und zu denen der Hygiene, die unter den Begriff der
Arbeitssicherheit fallen und als sinnvolle Maß- nahmen durchzuführen sind. Die Mitarbeiter sollten über die Schutzmaßnahmen informiert werden und müssen sie erfahren, bei welchen Symptomen sie sich melden und einen Arzt kontaktieren sollten. „Sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten, Ihre Kolleginnen und Kollegen und auch gerne Ihre Familien und Freunde über die Notwendigkeit, die Schutzmaßnah- men konsequent umzusetzen“, rät die BG Bau. Gerade Unternehmer gelten hier als Vorbilder.
Arbeiten auf Baustellen
Von den Handlungsempfehlungen und Re- geln haben diejenigen zu den Sicherheitsab- ständen auf Baustellen und zu den Fahrten zu den Baustellen zu erheblichen Problemen und Unsicherheiten bei den Betrieben ge- führt. Hierzu hat das Gesundheitsministe- rium auf Anfrage aus den Baugewerblichen Verbänden präzisiert.
Beschäftigte eines Betriebes können, selbst wenn es mehr als zwei Personen sind, auf der Baustelle auch unterhalb des Sicherheitsab- standes von 1,5 m arbeiten. Nur wenn auf der Baustelle noch weitere Gewerke oder Gruppen vorhanden sind, wie beispielsweise Elektriker, muss zu diesen ein Abstand von 1,5 m einge- halten werden. Damit ist das Weiterarbeiten auf den Baustellen auch in größeren Gruppen eines Betriebes nach wie vor möglich.
Fahrzeuge für die An- und Abreise zur Bau- stelle können mit mehr als zwei Personen besetzt werden. Alle für die Durchführung
Soziale Distanz auch bei der Arbeit wahren
der Arbeiten notwendigen Personen dürfen transportiert werden. Sollten jedoch ver- schiedene Gewerke eines einzelnen Betrie- bes auf derselben Baustelle tätig sein, so müssen die Gewerke mit unterschiedlichen Fahrzeugen zur Baustelle fahren. Darüber hi- naus sollten die Beschäftigten beim Betreten und Verlassen der Baustelle erfasst werden (Zugangs- und Abgangskontrollen).
Arbeiten im Büro
Im Büro sollte dafür gesorgt werden, dass die Hygienemaßnahmen durch eine entspre- chende Ausstattung der Waschräume mit Hygieneartikeln (Flüssigseife, Einmalhand- tücher) eingehalten werden können. Damit sich die Mitarbeiter möglichst aus dem Weg gehen können, empfiehlt sich für die Nutzung des Pausenraums ein Zeitplan.
Möglicherweise können Beschäftigte aus dem Büro im HomeOffice arbeiten; das würde auch für mehr Platz in den Arbeitsräumen für die verbleibenden Mitarbeiter sorgen. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann auch der Chef oder ein Mitarbeiter mit leitenden Funk- tionen krank werden; daher sollte rechtzeitig ein Vertreter bestimmt werden. Um weitere persönliche Kontakte einzuschränken, kön- nen Besprechungen als Telefonkonferenzen geführt werden.
Quarantäne von Mitarbeitern
Die Quarantäne einer Person wird dann be- hördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass sich eine Person angesteckt hat, so das Robert Koch Institut. Das heißt, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose hatte, wenn man selber erkrankt ist und immer, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet.
Ist ein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt, wird er krankgeschrieben und es gelten die Re- geln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wird er vorsorglich unter Quarantäne ge- stellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Ent- schädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienst- ausfalls gewährt; vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes.
Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung für längstens sechs Wochen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde erstat- tet. Wird der gesamte Betrieb unter Quaran- täne gestellt, greifen für die Bezahlung der Mitarbeiter die gleichen Regeln. red
       BAU AKTUELL 2 2020 / Die Bauwirtschaft im Norden
    Foto: © congerdesign auf Pixabay













































































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