Page 22 - Bau Aktuell - Mai 2020
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 CORONA-SPEZIAL KONJUNKTUR PARTNER RESTART DER WIRTSCHAFT BETRIEBE
PANTAENIUS EXPERTENFORUM BAU
Der „Qualitätselement-Schaden“
                  Im Rahmen des EXPERTENFORUMS BAU informiert dieser Überblick über die The- matik des „Qualitätselement-Schadens“.
Kabelschaden: Leitung repariert – Sache erledigt – von wegen!
n vielen Fällen ist ein Schadenfall, welcher
zu einer Beschädigung eines Kabels führ- te, mit der Reparatur des Kabels noch lange nicht erledigt. Neuerdings kann der Netzbe- treiber neben der reinen Sachschadenregu- lierung auch fiktiven Schadensersatz für die geminderte Netzversorgungsqualität (Er- satz des entgangenen Gewinns) verlangen.
Die Ersatzpflicht des „Qualitätsele- ment-Schadens“ als fiktiver Schadenser- satzanspruch der Netzbetreiber infolge von Leitungsbeschädigung wurde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) – Urteil vom 8. Mai 2018 / BGH VI ZR 295/17 – bestätigt.
Leitsatz der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil v. 08.05.2018 - VI ZR 295/17:
Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Be- schädigung seines Stromkabels eine Ver- sorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätsele- ments und – in der Folge – zu einer Herab- setzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt („Quali- tätselement-Schaden“).
Aktuell wird eine Vielzahl von Ansprüchen des fiktiven Schadensersatzes durch die Haftpflichtversicherer aus dem Bereich Straßen- und Tiefbau geprüft. Die Anfor- derungen des BGH an den Nachweis des entgangenen Gewinns sind umfangreich. Dieser muss durch die Netzbetreiber zu- nächst beziffert und nachgewiesen werden. Die Prüfung des Anspruchs ist Aufgabe der Haftpflichtversicherer, die sich hierzu sach- verständiger Hilfe bedienen. Da diese Prü- fung umfangreich ist, erklären viele Versi- cherer zunächst den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, um eine Hemmung nach § 203 BGB zu erreichen. Anschließend kann dann die Sach- und Rechtslage sowie der Nachweis des Schadens geklärt werden.
Dem BGH lag folgender Fall zur Entscheidung vor:
Ein von dem beklagten Tiefbauunterneh- men eingesetzter Bagger beschädigt ein Stromkabel der Klägerin. Die Versorgung von 55 an das Netz angeschlossener Ver- braucher wurde für 110 Minuten unterbro- chen. Die Bundesnetzagentur beschloss das Kriterium des Qualitätselements als Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsnetz- betreiber anzuwenden. Mit diesem Quali- tätselement sollen Anreize für die Zuverläs- sigkeit und Qualität der Stromversorgung gesetzt werden, durch Vorgabe von Ober- grenzen für die Höhe oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten, die innerhalb einer Regulierungsperiode erzielt werden. Das Ergebnis stellt sich als Bonus- oder Malus-System dar.
Kommt es infolge einer Leitungsbeschädi- gung zu einer Verschlechterung dieses Qua- litätselements und in der Folge zu einer He- rabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze, begründet sich damit der sogenannte „Qualitätsele-
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      BAU AKTUELL 2 2020 / Die Bauwirtschaft im Norden
    

















































































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