Page 23 - Bau Aktuell - Mai 2020
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   CORONA-SPEZIAL KONJUNKTUR PARTNER RESTART DER WIRTSCHAFT BETRIEBE
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ment-Schaden“. Der im Rechtsstreit vom Gericht eingesetzte Sachverständige hat ermittelt, dass sich ohne die Versorgungs- unterbrechung ein geringerer Malus auf der Niederspannungsebene ergeben hät- te. Diesen entgangenen Gewinn macht die Klägerin (Netzbetreiber) gegenüber der Beklagten (Tiefbauunternehmen) für einen Wirkungszeitraum von drei Jahren geltend („Qualitätselement-Schaden“).
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht wegen der Verletzung ihres Eigentums ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Ihr sind infolge der Verschlechterung des Qualitäts- elements Vermögensvorteile entgangen, die als entgangener Gewinn einen ersatz- fähigen Schaden darstellen. Zudem besteht Kausalität zwischen den geltend gemachten Einnahmeausfällen und der Eigentumsver- letzung (Kabelschaden). Der BGH gelangt damit zu einer Neubewertung des fiktiven Schadenersatzes wegen Verschlechterung des Qualitätselements.
Praxistipp:
Tief- und Hochbauunternehmen sind gut beraten, ihre Haftpflicht-Versicherungspo- licen einer Prüfung zu unterziehen. Sollte die Haftpflichtdeckung den „Qualitätsele-
ment-Schaden“ als entgangenen Gewinn nicht beinhalten, empfiehlt sich zwingend eine Erweiterung des Versicherungsschut- zes. In dem Schadenbeispiel war der wirt- schaftliche Schaden für das Unternehmen überschaubar. Der Schaden vergrößert sich jedoch bei längeren Ausfallzeiten und einer größeren Anzahl betroffener Endverbraucher, insbesondere im innerstädtischen Bereich.
Der „Qualitätselement-Schaden“ wird aktu- ell auf Grundlage des BGH-Urteils von vie- len Versorgern bis zu drei Jahre (Verjährung nach § 195 BGB) rückwirkend und vor allem oft Monate oder gar Jahre später zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend gemacht.
Leitungsschäden sollten auch dann dem Haftpflichtversicherer gemeldet werden, wenn die reine Leitungsreparatur innerhalb des vereinbarten Selbstbehalts liegt. Zu- sammen mit dem fiktiven Schadensersatz („Qualitätselement-Schaden“) ergeben sich oftmals Schadenersatzforderungen, die den Selbstbehalt übersteigen. Werden diese erst gemeldet, wenn der Netzbetreiber den ent- gangenen Gewinn geltend macht, erschwert dies die Prüfung der Haftung erheblich und es ergeben sich daraus ggf. Rechtsverluste.
Allgemeiner Ausblick Leitungsschäden im Tiefbau:
Neue Urteile der Oberlandesgerichte ver- schärfen zunehmend die Haftung von Tief- bauern, und verpflichten diese bei Arbeiten von einem Abstand weniger als 5 Meter zu verlegten Kabeln, ständig einen Mitarbeiter zur Einweisung des Maschinisten vorzu- halten. Danach sind Tiefbauunternehmen gehalten, sogar dort nach mutmaßlichen Kabelanlagen zu suchen, wo sich nach den vorliegenden Planunterlagen kein Kabelver- lauf vermuten lässt. Die stetige Verschär- fung der Rechtsprechung wird im Ergebnis dazu führen, dass Tiefbauunternehmen die steigenden Versicherungsbeiträge und hö- heren Risiken in die Preiskalkulation auf- nehmen werden. Einige Marktteilnehmer sind bereits konsequent dazu übergegan- gen, ihre Tiefbauleistungen im innerstädti- schen Bereich mit unklaren Leitungsverläu- fen nur noch mit Saugbaggern auszuführen. Wie sich der Markt in diesem Bereich entwickelt, bleibt abzuwarten.
Wie auch immer, mit unserem PANTAENIUS Risikomanagement sind Sie immer auf der sicheren Seite, auch beim „Qualitätsele- ment-Schaden“!
   Gastbeitrag
Autor
RA Marcel Brockmann PANTAENIUS
   BAU AKTUELL 2 2020 / Die Bauwirtschaft im Norden
            

















































































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