Page 19 - Bau Aktuell - Mai 2022
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    Da sich das Systemrisiko verwirklicht hat und nach dem gesamten Inhalt der VOB/B und der VOB/C sowie des § 7 VOB/A und des § 645 BGB der Auftraggeber dieses Risiko zu tragen hat, steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung nach §6Abs.2Nr.1a)undc)VOB/Bzu.DieMän- gel und Schäden sind auf Kosten des Bau- herrn zu beheben, da dieser in der Regel fachkundig durch ein Ingenieurbüro ver- treten und somit ohne zusätzlichen „Syste- maufklärungsbedarf“ war.
Jede andere Risikozuweisung widersprä- che den Aussagen des Baurechts, wonach der Auftraggeber das Risiko des in seiner Sphäre liegenden Baugrundes als maßgeb- lichen Parameter des beauftragten Bausys- tems und aller von ihm zu tätigenden Vor- gaben zu tragen (erweiterte Baukosten) hat (BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 108/13).
Tipp:
Vor dem Hintergrund dieser Rechtspre- chung sowie den einschlägigen Haftungs- normen sollten daher Bauunternehmer und Bauherr gleichermaßen darauf achten, dass eine Bauherrenhaftpflichtversicherung für das Bauprojekt installiert wird, welche un- ter anderem die nachbarrechtlichen Aus- gleichsansprüche sowie Senkungs– und Setzungsschäden des Baugrundes des Bauherrn mitversichert. Ebenso ist eine „Altbaudeckung“ in der Bauleistungsversi- cherung zu empfehlen.
Pantaenius als Bauspezialversicherungs- makler kann hier im Einzelfall mit speziel- len Deckungskonzepten und Klauseln einen erweiterten Versicherungsschutz anbieten. In diesen Fällen ist eine Beweissicherung vor Baubeginn unerlässlich. In diesem Zu- sammenhang verweisen wir auf unsere Ver- öffentlichung in der Ausgabe der BauAktu- ell aus August 2021.
Bei Bauvorhaben, insbesondere bei inner- städtischen Lückenbebauungen, stellt sich oft die Frage nach dem Erfordernis einer geeigneten Beweissicherung. Diese ist umso wichtiger, wenn die Gründung des Neubaus unterhalb der Gründungsebene der Nachbarbebauung erfolgen soll. Durch das vor Baubeginn durchgeführte Beweis- sicherungsverfahren soll eine Dokumen- tation im Interesse des Bauherrn und des Nachbarn erfolgen. Da für einen möglichen Schadenersatzanspruch der Anspruchstel- ler einen Schaden darlegen und beweisen muss, ermöglicht eine detaillierte Doku- mentation der Bestandsbebauung von in- nen und außen eine Beweisführung in beide Richtungen.
Sollte ein Nachbar der Baumaßnahme ei- nen Schadensersatzanspruch beispielswei- se wegen Risseschäden begehren, ist ein Beweissicherungsgutachten in aller Regel einer Klärung dienlich. In der Praxis wird das Beweissicherungsverfahren meist in Form einer Fotodokumentation und allge- meinen Zustandsbeschreibung durch einen
öffentlich bestellten und vereidigten Sach- verständigen vorgenommen. Ein erweiter- ter Umfang der Beweissicherung kann dann sinnvoll sein, wenn es konkrete Anhalts- punkte für einen eintretenden Schaden gibt.
In Frage kommt dies insbesondere bei Un- terfangungsarbeiten nach DIN 4123, Dü- senstrahlverfahren nach DIN 18321, Setzen von Bohrpfählen, Schlitzwanderstellung, Baugrubeninjektion, Bodenvereisung, etc. Dies ist auch bei umfangreichen Abrissar- beiten mit Nachbarbebauung in Betracht zu ziehen. Eine Dokumentation des Bestandes vor und während der Bauzeit wird bei vor- genannten Tiefbaumaßnahmen vom Bau- leistungsversicherer u.a. für die optionale Altbaudeckung vorausgesetzt.
PANTAENIUS
Versicherungsmakler GmbH Fachbereich Bau
Hamburg, Kiel, Düsseldorf, München
NACHHALTIGKEIT-SPEZIAL I BAUWIRTSCHAFT PARTNER NACHHALTIGKEIT-SPEZIAL II FACHBEREICH + BETRIEBE 19
  Gastbeitrag
Autor
RA Marcel Brockmann Niederlassungsleiter Kiel
    BAU AKTUELL 2 2022
/ Die Bauwirtschaft im Norden
 
















































































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