Page 7 - Bau Aktuell - April 2017
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Die Bundesregierung hat in den Streit um das Sozialkassenverfahren eingegriffen und einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassensicherungsge- setz – SokaSiG) am 26. Januar diese Jahres verabschiedet. Der Bundesrat hat diesen am 10. Februar 2017 behandelt und keinen Ein- spruch erhoben. Damit erlangt der Geset- zesentwurf nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentli- chung im Bundesgesetzblatt Gesetzeskraft.
Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz auf ein Urteil des Bundesarbeitsge- richts (BAG) vom 26. September 2016, das
einen Teil der Allgemeinverbindlicherklä- rungen (AVE) für ungültig erklärt hatte.
Mit dem SokaSiG werden nun alle seit 2006 gültigen Sozialkassentarifverträge für ver- bindlich erklärt und die vom BAG für un- wirksam erklärten Allgemeinverbindlicher- klärungen wieder in Kraft gesetzt.
Der Volksmund weiß schon, dass man auf hoher See und vor Gericht so manche Überraschung erleben kann. Dieser Spruch
hat sich durch die Entscheidungen des Bun- desarbeitsgericht am 21. September 2016 zur Wirksamkeit der Allgemeinverbindlich- erklärung der Sozialkassen-Tarifverträge des Baugewerbes wieder bewahrheitet, als ein seit langer Zeit praktiziertes Verfahren, welches immer wieder unbeanstandet auch Gegenstand höchstrichterlicher Entschei- dungen war, von den Arbeitsrichterin unter neuem Blickwinkel geprüft auf dieses Mal verworfen wurde.
Doch der Gesetzgeber hat sehr schnell erkannt, welche große Bedeutung die SOKA-BAU für die Organisation der Aus- bildung, der betrieblichen Altersvorsorge und die Urlaubsgewährung im Baugewer- be hat. Insbesondere die Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge hat für an- dere Branchen in Deutschland Vorbildcha- rakter. Und die Ausbildungsumlage trägt entscheidend zu einem guten Qualifikati- onsniveau und einer hohen Ausbildungs- quote bei.
Die Tarifverträge gelten damit wieder für alle. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber kön- nen scheinbar zu unberechtigt eingezogene Beiträge nicht zurückfordern, womit eine Gefährdung der Sozialkassenverfahren ab- gewendet wurde.
Das Gesetzgebungsverfahren setzt laut ZDB nur einen vorläufigen Schluss. Die Tarifver- tragsparteien würden sich mit der Kritik an den SOKA-BAU-Verfahren befassen und mögliche Verbesserungspotenziale auslo- ten. nnn BA
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz verabschiedet
SOKA-BAU gestärkt
WER IST SOKA-BAU?
Unter dem Dach von SOKA-BAU sind zwei Institutionen vereint: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Beide sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, für die die SOKA-BAU seit 1949 eine Vielzahl von Leistungen erbringt. Zur Finanzierung bezahlen alle Baubetriebe, die in Deutschland tätig sind, einen Beitrag.
LEISTUNGEN
C Sicherung von Urlaubsansprüchen für die Arbeitnehmer
C Finanzierung der Berufsausbildung C Betriebliche Altersvorsorge für Ar-
beitnehmer
C Altersvorsorge für Betriebsinhaber C Absicherung von Wertguthaben aus
Altersteilzeit
C Überprüfung der Mindestlöhne
Kommentar zum SokaSiG
Rechtsanwalt Heribert Jöris, Geschäftsführer Sozial- und Tarifpolitik im ZDB
Bundestag und Bundesrat haben auf Initia- tive der Tarifvertragsparteien ZDB, HDB und IG BAU daher mit Hochdruck und Höchst- geschwindigkeit mit Hilfe des sogenannten Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz die unwirksamen Allgemeinverbindlicher- klärungen der SOKA-Tarifverträge wieder in Kraft gesetzt. Doch wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch von Gegnern
der Sozialkassenverfahren massive Kritik an den tariflichen Abgrenzungsregelungen ("Große Einschränkungsklausel") und der Arbeitsweise der SOKA-BAU geäußert. Das betraf einerseits die Frage der Abgrenzung der beitragspflichtigen von den nicht-bei- tragspflichtigen Unternehmen aber auch Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Erhebung der Sozialkassenbeiträge.
Die drei Tarifvertragsparteien des Bauge- werbes haben daher im Rahmen einer mit einigen Mitgliedsverbänden der Bundesver- einigung Bauwirtschaft abgeschlossenen sogenannten Verbändevereinbarung unter anderem zugesagt, eine Neuformulierung der tariflichen Abgrenzungskriterien vorzu- nehmen und zur Lösung von Konfliktfällen in Abgrenzungsverfahren gemeinsam mit der SOKA-BAU ein Konsultationsverfahren einzurichten. Ziel ist es, diese Maßnahmen rasch umzusetzen, so dass vor Aufnahme der Mindestlohntarifverhandlungen im Bau- gewerbe für die Unternehmen klare Verhält- nisse bestehen und unter Umständen den- noch auftretende Abgrenzungsstreitigkeiten schnellgelöstwerdenkönnen. nnn BA
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BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  April 2017
Foto: ZDB


































































































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