Page 22 - Bau Aktuell - August 2017
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RECHT NEWS BUNDESFINANZHOF
Nicht immer Grund-
erwerbsteuer
Nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschlie- ßende Bebauung richtet, führt zur Grund- erwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungs- kosten
Bauerrichtungskosten werden dann in die Bemessungsgrundlage für die Grunder- werbsteuer mit einbezogen, wenn ein sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliegt. Ergibt sich aus Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtli- chen oder objektiv sachlichem Zusammen- hang stehen, dass der Erwerber das Grund- stück im bebauten Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerliche Erwerbs- vorgang auf diesen einheitlichen Erwerbs- gegenstand. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, wird nach den Umständen des Ein- zelfalls ermittelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass ein einheitlicher Erwerbsgegenstand (Grundstück einschließlich Bauerrichtungs- kosten) nicht vorliegt, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde.
Indizien für eine wesentliche Abweichung sind nach dem BFH-Urteil die Änderung der Flächengrößen und/oder der Baukosten um mehr als 10 %, sowie die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, das für das Bauvor- haben prägend ist, selbst wenn durch das zusätzliche Gebäude die 10 %-Grenze für die Flächen und die Baukosten nicht überschrit- ten wird. Ein einheitlicher Erwerbsgegen- stand ist insgesamt zu verneinen, wenn sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach Abschluss des Grundstückskaufver- trags durch zusätzliche Bauten wesentlich ändert. Dies gilt unabhängig davon, ob da- neben die weiteren, im ursprünglichen An- gebot bereits enthaltenen Gebäude im We- sentlichen wie geplant errichtet werden. Der Grunderwerbsteuer unterliegt in solchen Fällen nur der Kaufpreis für das Grundstück.
Urteil - Az.: II R 38/14 - vom 8. März 2017, veröffentlicht am 24. Mai 2017
EUROPÄISCHES GERICHT
Deutschland klagt
Deutschland verklagt EU-Kommission wegen mangelhafter europäischer Bau- produktnormen
Nunmehr hat die Bundesrepublik Deutsch- land beim Europäischen Gericht (EuG) Kla- ge gegen die EU-Kommission eingereicht. Die Klage zielt darauf ab, dass es Deutsch- land gestattet sein müsse, ergänzende Regelungen zur Schadstofffreisetzung aufrecht zu erhalten bis die europäisch harmonisierten Bauproduktnormen dies- bezüglich komplettiert sind.
HBCD
Entsorgung
Der ZDB hatte gemeinsam mit HDB und dem Deutschen Beton- und Bautechnik- verein (DBV) gefordert, dass die Bundes- republik Deutschland gegen sämtliche mangel- bzw. lückenhaften europäisch harmonisierten Bauproduktnormen Be- schwerden nach Artikel 18 der EU-Bau- produktenverordnung einreicht. Insofern ist die nunmehr eingereichte Klage ge- gen die EU-Kommission als erster Schritt zu begrüßen, dem alsbald weitere folgen müssen. Nach bisherigen Erfahrungen ist einer Entscheidung des EuG nicht vor 2019 zu rechnen.
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Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 die "Verordnung zur Überwachung von nicht gefähr- lichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Ab- fallverzeichnis-Verordnung“ beschlossen. Die Verordnung wird einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten.
Für Polystyroldämmstoffplatten, die das Flammschutzmittel HBCD enthalten, ist nach der für dieses Jahr befristet gel- tenden Aussetzungen der Einstufung als "gefährlicher Abfall" nun eine dauerhafte konstruktive und für die Betriebe mit ver- tretbarem Aufwand umsetzbare Lösung für die Entsorgung geschaffen worden. Poly- styroldämmstoffplatten mit HBCD werden
REFORM
Bauvertragsrecht
nun nicht mehr als "gefährlicher Abfall" eingestuft. Allerdings gilt für sie die Pflicht zur getrennten Sammlung und das Verbot der Vermischung mit anderem Bauschutt. Die Entsorgung ist mittels Sammelentsor- gungsnachweisverfahren zu dokumentie- ren. Im Hinblick auf die Nachweisführung ist zu empfehlen, die Abfälle nicht selbst zu
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat per Hinweiserlass vom 18. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass trotz der Verkündung des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts im Bundesgesetzblatt im Bereich des Bun- deshochbaus weiterhin die VOB/B als vertragliche Grundlage zu vereinbaren ist.
Die Rechtslage ist insofern unverändert, als dass die VOB/B, falls sie ohne inhalt- liche Änderungen insgesamt vereinbart wird, auch weiterhin nicht am BGB gemes- sen wird. Auch bei Abweichen der VOB/B von den gesetzlichen Vorgaben des BGB bleiben die VOB/B-Regelungen wirksam (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Rechts- ausschuss des Deutschen Bundestages hat diese AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B in seiner Beschlussempfehlung be- stätigt.
Um die Rechtssicherheit der im Bun- deshochbau geschlossenen Verträge zu erhöhen, wird derzeit das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), insbesondere die Zu- sätzlichen Vertragsbedingungen, auf seine VOB/B-Konformität überprüft. Etwaige Än- derungen des VHB werden rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Rege- lung durch gesonderten Erlass eingeführt.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Verbandsgeschäftsstelle.
transportieren.
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BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  August 2017


































































































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