Page 18 - Bau Aktuell - Februar 2018
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NEWS BERLIN
Größte Reform – ausführlicher Bericht
Das gesetzliche BAUVERTRAGSRECHT
Regelungen zum gesetzlichen Bauvertragsrecht wurden im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert.
Der Gesetzgeber hat nach langjähriger Diskussion die grundlegende Reform des Werkvertragsrechts beschlossen und das gesetzliche Bauvertragsrecht in das Bür- gerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Die Reform trat am 1. Januar 2018 in Kraft und findet auf alle ab diesem Datum ab- geschlossenen BGB-Verträge Anwendung.
Die neuen Bestimmungen betreffen le- diglich BGB-Verträge, also alle Ver- träge, die ohne Einbeziehung der VOB/B
geschlossen werden. Eine Änderung der Vorschriften der VOB/B ist durch die Re- form des Bauvertragsrechts nicht erfolgt. Wenn Sie einen Vertrag auf Grundlage der VOB/B schließen, ändert sich an den Ihnen bekannten VOB/B-Regelungen nichts. Zwar prüft der Verfasser der VOB, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bau- leistungen (DVA), inwiefern eine Überarbei- tung der Vorschriften der VOB/B erforder- lich ist. Diese Prüfung befindet sich derzeit aber noch im Anfangsstadium.
Hinweise zu wichtigen Neuregelungen
Eine der wichtigsten Neuerungen im Ver- gleich zum bisherigen Werkvertragsrecht des BGB ist die Unterteilung in Werkvertrag - Bauvertrag - Verbraucherbauvertrag. Alle drei Vertragsarten unterscheiden sich ins- besondere hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Vorschriften. Der Unterneh- mer muss daher zukünftig bei Abschluss ei-
nes BGB-Vertrages prüfen und entscheiden, welche der drei vorgenannten Vertragsarten Anwendung findet.
§ Auf den Werkvertrag sind - wie bislang auch - die §§ 631 bis 650 BGB anwend- bar. Diese haben bis auf Verbesserungen im Bereich der Abschlagszahlungen und die Neuregelung der fiktiven Abnahme keine weiteren Änderungen erfahren. Neu eingefügt wurde die Kündigung aus wichtigem Grund. Beispiele für einen Werkvertrag: Einfache Malerarbeiten, geringfügige Reparaturen. Die Vorschrif- ten für Werkverträge gelten auch für die folgenden Vertragsarten und werden für Bauverträge und Verbraucherbauverträ- ge jeweils um spezielle Vorschriften er- gänzt.
§ Der Bauvertrag ist in § 650a BGB geregelt und wie folgt definiert: „Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wie- derherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenan- lage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den be- stimmungsgemäßen Gebrauch von we- sentlicher Bedeutung ist.“
§ Der Verbraucherbauvertrag ist in § 650i BGB geregelt und wie folgt definiert: „Verbraucherbauverträge sind Verträge,
durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Ge- bäudes oder zu erheblichen Umbaumaß- nahmen an einem bestehen den Gebäude verpflichtet wird.“
Abschlagszahlungen, § 632a BGB
Die Berechnung der Abschlagszahlung wird vereinfacht, indem sie an die Regelung in der VOB/B angepasst wurde. Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung nach dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistung verlangen. Eine weitere Änderung zuguns- ten des Unternehmers erfährt das Leis- tungsverweigerungsrecht des Bestellers. Bislang erlaubte das Gesetz dem Besteller, eine Abschlagszahlung in Gänze zu verwei- gern, wenn an dem Bauwerk wesentliche Mängel bestanden. Jetzt ist der Besteller verpflichtet, auch bei wesentlichen Mängeln zumindest einen Teil der Abschlagszahlung zu leisten. Er ist dann nur berechtigt, einen bestimmten Teil einzubehalten.
Fiktive Abnahme, § 640 Abs. 2 BGB
Die Bauleistung gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Voraussetzung für die fiktive Abnahme ist, dass der Unternehmer das Werk fertiggestellt, dem Besteller eine Frist zur Abnahme gesetzt und der Besteller sich
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BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  Februar 2018
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