Page 19 - Bau Aktuell - Februar 2018
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innerhalb dieser Frist entweder gar nicht gerührt hat, oder aber die Abnahme ohne Nennung eines Mangels verweigert hat. Ein Verbraucher muss in Textform über die mögliche Rechtsfolge der fiktiven Abnahme aufgeklärt werden.
Verweigerung der Abnahme
Kommt es im Bauvertrag nicht zu einer Abnahme des Bauwerks, weil die Vertrags- partner über die Abnahmereife des Werks streiten, besteht in der Praxis das Bedürf- nis, den Zustand des Werks zum Zeitpunkt des Abnahmeverlangens zu dokumentieren, vor allem wenn der Besteller das Werk be- reits in Benutzung genommen hat. Der Be- steller ist bei Verweigerung der Abnahme verpflichtet, auf Verlangen des Unterneh- mers an einer gemeinsamen Feststellung/ Dokumentation des Zustands des Werks mitzuwirken. Die Zustandsfeststellung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Unternehmer auch einseitig vorgenommen werden.
Anordnungsrecht des Bestellers
Beim Bauvertrag gibt es für den Auftragge- ber erstmalig - angelehnt an die Regelun- gen in der VOB/B - das Recht, bestimmte Änderungen zu verlangen. Inhaltlich um- fasst das Anordnungsrecht sowohl Ände- rungen des vereinbarten Werkerfolgs (z. B. Parkett statt Fliesen) als auch Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Wer- kerfolgs notwendig sind (aber nicht ausge- schrieben waren). Bestenfalls sollen sich die Parteien sowohl über die Änderung an sich als auch über den Preis einigen. Für diese Einigung sieht das Gesetz eine Frist von 30 Tagen vor. Erzielen die Parteien bin- nen dieser 30 Tage nach Zugang des Ände- rungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung einseitig anordnen.
Als Folge des Anordnungsrechts gibt es auch eine gesetzliche Regelung über die AnpassungdesVergütungsanspruchsinfol- ge der Änderung. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung vermehr- ten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit ange- messenen Zuschlägen für allgemeine Ge- schäftskosten, Wagnis und Gewinn.
Können sich die Parteien nicht über die Höhe der Nachtragsvergütung einigen, kann der Unternehmer den neu eingefügten pauschalierten Mehrvergütungsanspruch geltend machen. Dieser pauschalierte An- spruch beläuft sich auf 80 % der von ihm im Nachtragsangebot genannten Vergü- tung. Durch diesen pauschalierten Mehr- vergütungsanspruch soll der Unternehmer im Falle von ausgeführten, aber streitigen Nachträgen einen schnelleren Zahlungszu- fluss erhalten.
Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB
Eine Bauhandwerkersicherung, bisher in § 648a BGB geregelt, kann der Unternehmer vom Besteller nur noch bei Bauverträgen verlangen, nicht aber bei Werkverträgen und Verbraucherbauverträgen. Inhaltlich sind die Voraussetzungen für die Bauhand- werkersicherung im Großen und Ganzen unverändert geblieben.
Allerdings wurde zugunsten der Unterneh- mer der Kreis der Adressaten erweitert: Zu- künftig kann eine Bauhandwerkersicherung auch dann verlangt werden, wenn der Bau- unternehmer mit einem Verbraucher einen Bauvertrag abgeschlossen hat. Aufgrund des bislang im Gesetz enthaltenen Verbrau- cherprivilegs konnte die Bauhandwerker- sicherung bei Verträgen mit Verbrauchern zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einlie- gerwohnung nicht verlangt werden. Nun- mehr können alle Firmen, die an der ge- werkeweisen Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses beteiligt sind oder umfangreichere Reparatur- und Instand- haltungsmaßnahmen erbringen, die der Definition des Bauvertrags unterfallen, von dem Verbraucher-Besteller eine Bauhand- werkersicherung verlangen. Ausgenommen ist lediglich der Unternehmer, der einen Neubau schlüsselfertig errichtet.
Schlussrechnung, § 650g Abs. 4 BGB
In Anlehnung an die VOB/B wird die Werklohnvergütung im Bauvertrag erst fällig, wenn der Besteller das Werk abge- nommen hat und eine prüffähige Schluss- rechnung vorliegt. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung tritt also als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben die Abnahme. Für die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung ist erforderlich, dass
BERLIN NEWS diese übersichtlich und für den Besteller
nachvollziehbar ist. Je nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind Mengen- berechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege beizufügen. Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüf- fähigkeit erhoben hat.
Verbraucherbauverträge, Widerrufsrecht
Bei den Neubauverträgen werden vom Verbraucherbauvertrag nur Schlüsselfer- tigbauverträge aus einer Hand erfasst. Die gewerkeweise Errichtung eines Neubaus durch verschiedene Unternehmer ist kein Verbraucherbauvertrag. In einem solchen Fall handelt es sich bei den einzelnen Ver- trägen um Bauverträge. Das Gleiche gilt für den erheblichen Umbau. Hier liegt auch nur dann ein Verbraucherbauvertrag vor, wenn die Komplettsanierung aus einer Hand er- bracht wird. Wird die Komplettsanierung hingegen gewerkeweise durch verschiede- ne Unternehmer ausgeführt, liegen jeweils Bauverträge (und keine Verbraucherbau- verträge) vor.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Ver- braucher - soweit die Planung nicht von ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Ar- chitekten stammt - vor Vertragsschluss vom Unternehmer mittels einer Baubeschrei- bung über die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks sowie über den Zeitpunkt der Fertigstellung oder die Dauer der Bauausführung informiert wird.
Dem Verbraucher steht bei Verbraucher- bauverträgen ein zweiwöchiges Wider- rufsrecht zu. Bislang waren Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen vom Wider- rufsrecht ausgenommen. Diese Lücke wird durch die Reform geschlossen.
Einen ausführlichen Überblick über die neuen Vorschriften, Übersichten zur Un- terscheidung der drei Vertragsarten und des Widerrufsrechts für Verbraucher sowie Musterschreiben bietet der ZDB-Leitfaden „Das neue Bauvertragsrecht“ (Download im Rundschreiben BGV 17-0137 vom 28.9.2017, online unter: www.bau-sh.de, Mitglieder- service, Rundschreiben/Meisterhaft)
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BAUAKTUELL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  Februar 2018


































































































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