Page 27 - Bau Aktuell - Februar 2019
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 RECHT
  Ansprechpartner
RA Ralf Schneider Geschäftsführer r.schneider@bau-sh.de
    BAU AKTUELL 1 2019 / Baugewerbeverband Schleswig-Holstein
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  Steuerliche Aufbewahrungsfristen
Unternehmen müssen Geschäftsunter- lagen 10 bzw. 6 Jahre lang aufbewahren (§ 147 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch). Die Aufbewah- rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Ka- lenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung ge- macht worden ist, Handels- und Geschäfts- briefe abgesandt oder empfangen wurden oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Nach Ablauf der regulären Aufbewahrungs- fristen können die Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.
Hinweise zur Orientierung, wie lange Un- terlagen aufzubewahren sind: Waren die Unterlagen Buchungsgrundlage, gilt
die zehnjährige Aufbewahrungsfrist (bei Zweifeln ist es ratsam, die Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren). Auch digitale Buch- führungen muss 10 Jahre lang gespeichert und der Finanzverwaltung zugänglich ge- macht werden können: Unterlagen müssen nach § 147 Abs. 2 Abgabenordnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar ge- macht und maschinell ausgewertet werden können. Die Vorlage von Papierbelegen und Kontenausdrucken ist nicht ausreichend.
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für Geschäftsbücher, Inventare, Jahresab- schlüsse, Bilanzen, Buchungsbelege. Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für abgesandte und empfangene Geschäfts- und Handelsbriefe, Lohnkonten und andere Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Ab 1.1.2019 ist u. a. die Vernichtung folgen- der Geschäftsunterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich:
§ Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2008 und früher erstellt wurden
§ Inventare, die bis zum 31.12.2008 oder
früher erstellt wurden
§ Handelsbücher und Aufzeichnungen mit
der letzten Eintragung aus dem Jahr
2008
§ Buchungsbelege (Rechnungen, Konto-
auszüge, Lieferscheine, usw.), die bis zum 31.12.2008 oder früher erstellt wur- den
Ab 1.1.2019 ist die Vernichtung u.a. folgen- der Geschäftsunterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich:
Auch in folgenden Fällen müssen die Un- terlagen für die Dauer des jeweiligen Ver- fahrens aufbewahrt werden:
§ begonnene Außenprüfung,
§ Bedeutung für eine vorläufige Steuer-
festsetzung,
§ anhängige steuerstraf- oder bußgeld-
rechtliche Ermittlungen,
§ schwebendes oder aufgrund einer Au-
ßenprüfung zu erwartendes Rechtsbe- helfsverfahren, zur Begründung von An- trägen des Steuerpflichtigen.
B
Hinweis: Kürzere Aufbewahrungsfris- ten in außersteuerlichen Gesetzen sind steuerlich nicht maßgeblich.
BA
 §
§ §
Empfangene Geschäfts- oder Handelsbrie- fe, die bis zum 31.12.2012 oder früher ein- gegangen sind. (Dazu rechnen z.B. Verträ- ge, Kostenvorausschläge, Auftragszettel). Kopien abgesandter Geschäfts- oder Handelsbriefe, die bis zum 31.12.2012 oder früher verschickt wurden. Lohnkonten mit der letzten Eintragung vor dem 31.12.2012 oder früher.
B
Hinweis: Steuerrechtlich gilt die Beson- derheit, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die betroffenen Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Unter Festsetzungsfrist versteht man grundsätzlich die vierjäh- rige Frist, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann.
      Vergabe-Statistik
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) führt für die Auf- tragsvergaben im Bundeshochbau eine eigene Statistik.
I
bau den EU-Schwellenwert erreicht, so- dass ein Vergabeverfahren nach den EU- Vergaberegeln erforderlich war. 70 % der Vergabeverfahren betrafen Aufträge mit einem Wert von weniger als 10.000 Euro. Wertmäßig wurden 29 % der Leistungen in
EU-Vergabeverfahren vergeben, 5 % des Volumens betraf Aufträge unter 10.000 Euro.
Bei Verfahren nach dem EU-Vergaberecht wurden die allermeisten als offenes Ver- fahren durchgeführt. Bei den Unter- schwellenvergaben waren die meistge- wählten Vergabearten die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Aus- schreibung.
BA
m erfassten Jahr 2017 hatten lediglich 2
% der Auftragsvergaben im Bundeshoch-
   Foto: Pat Scheidemann
Foto: Tim Reckmann / pixelio.de



















































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