Page 24 - Bau Aktuell - August 2020
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  PANTAENIUS EXPERTENFORUM BAU
        Information zur Bauleistungsversicherung und Witterungsereignissen
          Im Rahmen des EXPERTENFORUMS BAU informiert dieser Überblick über die Thema- tik „Schutz der Bauleistung vor Abnahme“ sowie „Gefahrtragung bei ungewöhnlichen bzw. außergewöhnlichen Witterungsereig- nissen und deren Regulierung durch die Versicherer“.
Egal ob Holz- oder Massivbau, wenn die Bauleistung durch Witterungsereignisse beschädigt oder zerstört wird, stellt sich für den Unternehmer immer die Frage nach der Wiederherstellungspflicht, Vergütung sowie Regulierung durch die Bauleistungsversi- cherung. Folgende Themen gilt es dabei in der Praxis zu beachten:
Verpflichtung zum Schutz der Bauleistung vor der Abnahme
Solange die ausgeführte Bauleistung nicht durch den Auftraggeber abgenommen wurde, obliegt dem Auftragnehmer die Si-
cherung vor Beschädigung und Diebstahl. Dies ergibt sich bei einem VOB-Vertrag aus § 4 Abs. 5 VOB/B sowie bei einem Bauvertrag nach BGB aus § 644 BGB. Eine Ausnahme dazu ist in § 7 VOB/B geregelt. Weiterhin kann der Auftraggeber einen Schutz vor Grundwasser und Winterschäden verlangen. Der Schutz vor Winterschäden wird in der Regel bereits mit Maßnahmen des Winter- baus bei der Vorbereitung der Baustelle, der Baustelleneinrichtung sowie der Bauablauf- planung durch den Auftragnehmer berück- sichtigt (BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13).
Sind die erforderlichen Leistungen in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedin- gungen (ATV), der VOB/C als Nebenleistun- gen (jeweils in Tz. 4.1 der ATV DIN 18299 sowie in den ATV der einzelnen Gewerke) an- geführt, dann gehören sie auch ohne weitere Erwähnung zur vertraglichen Leistung und sind nicht gesondert zu vergüten. Stellen die Leistungen für den Schutz und die Sicherung der Bauleistung „Besondere Leistungen“ dar und sind sie in der Tz. 4.2 der betreffenden ATV angeführt, dann besteht ein Anspruch auf Vergütung durch den Auftragnehmer. Werden die Leistungen zusätzlich zur ver- traglichen Leistung vom Auftraggeber ge-
fordert, so besteht eine Forderung gemäß Nachtrag nach § 2 Abs. 6 in VOB/B bzw. An- spruch auf gesonderte Vergütung.
Es gilt der Grundsatz: „Das Bauwerk ist vor Witterungseinflüssen zu schützen.“
Diesem Grundsatz wird mithin auch durch die Vergütungsregelungen Rechnung getra- gen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausfüh- rungszeit, mit denen bei Abgabe des An- gebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Folglich sind diejenigen Witterungseinflüsse einzu- kalkulieren, die während der Ausführungs- zeit erwartet werden. Inwieweit Schutzmaß- nahmen zu treffen sind, regelt sich nach der zu schützenden Bauleistung unter Berück- sichtigung des Schutzzieles; von Bedeutung ist auch, inwieweit nach der Gewerbesitte oder den tatsächlichen Einflussnahme- möglichkeiten des Auftragnehmers Vorkeh- rungen im Einzelfall zumutbar sind (OLG Bremen, BauR 1997, 1045; OLG Hamm, IBR 2002, 412). Hierbei ist unklar, ob unter dem Terminus „Ausführungszeit“ die Gesamt- ausführungszeit oder die Ausführungszeit der einzelnen Teilvorgänge im Bauablauf- plan des Auftragnehmers zu verstehen ist.
Witterung
Bei der Beurteilung der einzurechnenden Witterungsverhältnisse ist auf die für den
Ort der Leistungserbringung maßgebli- chen Klima- und Wetterdaten abzustellen, die beim Deutschen Wetterdienst (DWD) abgerufen werden können. Dabei sind vor allem folgende meteorologische Kategorien wichtig: Frosttag, Eistag, Schneetag, hei- ßer Tag, Sturmtag, Regentag, Starkregen. Starkregen ist definiert als Niederschlag hoher Dichte pro Zeiteinheit.
Gefahrtragung
In diesem Zusammenhang stellt sich die Fra- ge nach der Gefahrtragung und Haftung ge- mäß § 7 VOB/B für Witterungsereignisse bei Beschädigung und Zerstörung der Bauleis- tung und deren Versicherbarkeit in der Bau- leistungsversicherung. Hierbei gilt genau zu betrachten, welche Witterungseinflüsse zum Schadenzeitpunkt vorlagen und in welche Ka- tegorie diese einzuordnen sind. Nur so kann eine Zuordnung in die Risikosphäre des Auf- tragnehmers oder Auftraggebers erfolgen.
Einteilung der Witterungseinflüsse und die Regulierungspraxis der Bauleistungsver- sicherer
Normale Witterungseinflüsse
Die erste Gruppe bilden die „normalen Wit- terungseinflüsse“. Diese sind von der Er- satzpflicht der Bauleistungsversicherung ausgeschlossen. Ihre Definition geht aus den Versicherungsbedingungen (ABU bzw. ABN)
           BAU AKTUELL 3 2020 / Die Bauwirtschaft im Norden
     












































































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