Page 19 - Wahl Spezial - April 2017
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Themenblock
UNTERSTÜTZUNG DER BETRIEBE
5.
In Schleswig-Holstein hatten wir im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe einen Preisabstandserlass, der nicht auf den billigsten, sondern auf dem wirtschaftlichsten Zustandspreis abzielte.
Könnten Sie sich vorstellen, diesen Preisabstandserlass wieder einzuführen?
× ja nein
unter Umständen
unter bestimmten Voraussetzungen:
ja
nein
× unter Umständen
unter bestimmten Voraussetzungen:
× ja nein
unter Umständen
unter bestimmten Voraussetzungen:
ja
nein
unter Umständen
× unter bestimmten Voraussetzungen:
Der Preisabstandserlass kann ein geeignetes Kriterium im Gesetz darstellen, um Dumping- preisen, die am Ende sowohl dem Staat als auch den Unternehmern (z.B. bei Insolvenz) schaden, entgegen
ja
nein
× unter Umständen
unter bestimmten Voraussetzungen:
ja
nein
unter Umständen
unter bestimmten Voraussetzungen:
Für uns gilt grundsätzlich, dass bei öffentlichen Vergaben nicht das günstigste, sondern das wirtschaftlichste und beste Angebot aus- gewählt werden sollte. Soweit vergaberechtlich möglich, müssen auch soziale und ökologische Standards in die Entscheidung ein- fließen. Um das zu gewährleisten, ist aber nicht zwangsweise ein Preisabstandserlass notwendig.
zu wirken. Eine starre Grenze von z.B. 10% zwischen dem nied- rigsten und dem zweitniedrigsten Angebot ist für uns aber weniger entscheidend, sondern dass die Unternehmen in die Lage versetzt werden, ein nachhaltiges und tragfähiges Angebot vorzulegen. Vor- aussetzung für eine Einführung wäre demnach, wenn die Unterneh- men nicht mehr in der Lage wären, diese Vorgabe zu erfüllen. Diese Entwicklung wollen wir genau prüfen.
Das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Schleswig-Holstein regelt den fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird gleichzeitig auf die Berück- sichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieef- fizienz sowie Qualität und Innovation verwiesen, um diese zu fördern und zu unterstützen. Damit verhindert das Gesetz den Einsatz von Niedriglohnkräften und entlastet damit die sozialen Sicherungssys- teme. Damit ist klar, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht an das billigste Angebot gebunden ist.
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WAHLSPEZIAL  Baugewerbeverband Schleswig-Holstein  April 2017


































































































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