Schwarzarbeitsbekämpfung
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Vorsicht Schwarzarbeit

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind keine Kavaliersdelikte, sondern richten Jahr für Jahr erheblichen, volkswirtschaftlichen Schaden an und vernichten legale Arbeitsplätze.

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen.
  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt (§ 1 Handwerksordnung).

Die Beauftragung von Personen, die vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung zur gewerberechtlichen Anmeldung verstoßen oder ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Handwerksrolleneintragung betreiben, stellt bereits dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Auftraggeber von den genannten Verstößen fahrlässig nicht weiß. Eine solche Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bedroht.

Sie sollten sich daher vor einer etwaigen Auftragsvergabe versichern, dass der Handwerksbetrieb diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Es ist zu empfehlen sich die Gewerbeanmeldung und die Handwerkskarte vorlegen zu lassen, sowie eine Kopie für die eigenen Unterlagen anzufertigen.

Der einvernehmliche Verstoß gegen steuerliche Pflichten (Ohne-Rechnung-Abrede) hat für den Auftraggeber weitere, erhebliche Konsequenzen: In diesem Fall ist der Vertrag nichtig und es bestehen keine Mängelansprüche gegen das Unternehmen. Auch bereits gezahlte Vergütung kann nicht zurückgefordert werden - selbst wenn die Arbeit mangelhaft ausgeführt oder nicht fertiggestellt worden ist. Umgekehrt hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Bezahlung.

In Zweifelsfällen sollten Sie sich durch Rückfrage bei der Handwerkskammer oder der regionalen Bauinnung versichern, dass der Betrieb die Arbeiten auch ausführen darf.

Ralf SchneiderGeschäftsführer / Syndikusrechtsanwalt

0431 53 54 754r.schneider (at) bau-sh.de