Schwarzarbeitsbekämpfung

Schwarzarbeit? Nein danke!

Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit verharren weiter auf hohem Niveau. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen zwar einen kontinuierlichen Rückgang der Schattenwirtschaft seit 2010. Ihr Anteil am Bruttoinlandsprodukt wird aber immer noch auf über 12 % (2014) geschätzt. Besonders davon betroffen ist die Bauwirtschaft.

Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind schwere Verstöße gegen die Grundlagen unseres Sozialstaates. Sie gefährden bestehende Arbeitsplätze und verhindern den Abbau von Arbeitslosigkeit. Wer sich kurzsichtig finanzielle Vorteile aus Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erhofft, gefährdet seinen eigenen Arbeitsplatz oder seinen eigenen Betrieb, stört den fairen Wettbewerb und zerstört die Beschäftigungschancen von Kolleginnen und Kollegen. Deshalb sollten auch Bauherren keine Schwarzarbeit in Auftrag geben.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Kiel erreichen Sie unter folgender Telefonnummer: 0451/ 62 04-0

Formular zum Anzeigen von Schwarzarbeit

1. Keine Rückzahlung geleisteter Vergütung bei Mängeln

BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14: Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

2. Keine Bezahlung der Werkleistung

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13: Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.

3. Keine Mängelansprüche des Bestellers

BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13: Das SchwarzArbG enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 2 das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.